Die Bundesländer Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen stocken das Hilfsprogramm des Bundes noch zusätzlich um länderspezifische Unterstützungen auf, die in das Verfahren der Überbrückungshilfe integriert sind. Voraussetzung für die länderspezifischen Zusatz-Hilfen ist, dass die Antragsteller im jeweiligen Bundesland steuerlich registriert sind.

10.1 Baden-Württemberg

Zur Website BW

Da es sich bei der Überbrückungshilfe um ein Bundesprogramm handelt, ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig.

Der Bund schließt Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Wie schon bei der Soforthilfe ergänzt das Land die Förderung daher durch einen fiktiven Unternehmerlohn i. H. v. bis zu 1.180 EUR pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

Drei gestaffelte, feste Beträge für den jeweiligen Fördermonat:

  • 590 EUR bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 EUR bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 EUR bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 % im Vergleich zum Vorjahresmonat

10.2 Mecklenburg-Vorpommern

"MV-Härtefallfonds"

Das Land ergänzt, aufgrund der nur marginalen Berücksichtigung der Personalkosten, die Überbrückungshilfe des Bundes mit monatlichen Festbeträgen für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind, wie folgt:

  • 600 EUR pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %,
  • 700 EUR pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 1.000 EUR bei mehr als 70 % Umsatzrückgang.

Für die Ermittlung der Vollzeitäquivalente dürfen nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ihren Beschäftigungsort (= Betriebsstätte) in Mecklenburg-Vorpommern haben, berücksichtigt werden. Der Inhaber des Unternehmens darf nicht mitgerechnet werden. Auszubildende dürfen dabei nicht einbezogen werden! Bei Teilzeitkräften sind für die Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) die Faktoren zu verwenden, die bereits bei den Angaben zur Zahl der Beschäftigten des Unternehmens insgesamt zur Anwendung kommen (EU-Definition für KMU). Die Personalkosten für Beschäftigte, die teilweise noch in Kurzarbeit sind, werden anteilig berücksichtigt. Der Umfang der bezüglich Kurzarbeit bereinigten VZÄ ist für jeden Fördermonat separat zu ermitteln, ausgehend von der Situation/Prognose für den betreffenden Monat.

10.3 Nordrhein-Westfalen

"NRW Überbrückungshilfe Plus"

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden.

Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 30.9.2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster. Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Antragsteller erhalten, sofern sie die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 EUR pro Monat.

10.4 Thüringen

"Zur Website TH"

Soloselbstständige, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Richtlinie erfüllen und die Umsatzrückgänge für eine anteilige Fixkostenerstattung erreichen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenserhaltungskosten i. H. v. 1.180 EUR monatlich für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum Juni bis August 2020 dieser Richtlinie.

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