Leitsatz

Erzielt der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Verluste aus einem Tonstudio, widerlegt dies nicht allein die Einkünfteerzielungsabsicht. In die gebotene Gesamtwürdigung sind weitere Gesichtspunkte einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall geht es um die Würdigung, ob über einen längeren Zeitraum anhaltende Verluste eines in der Rechtsform der atypisch stillen Gesellschaft gekleidetes Tonstudio als einkommensteuerrechtlich nicht relevante Liebhaberei einzustufen sind.

 

Entscheidung

Der ständigen Rechtsprechung des BFH zufolge ist eine einkommensteuerlich relevante Betätigung nur dann gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltige Überschüsse zu erzielen. Davon ist auszugehen, wenn ein Totalgewinn erstrebt wird. Dadurch, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellbar ist, können einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern, z.B. eine in objektiver Hinsicht aufgestellte Prognose, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Selbst bei länger anhaltenden zurückliegenden Verlustperioden kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Steuerpflichtige habe auch subjektiv nicht beabsichtigt, einen Totalgewinn zu erzielen. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. BFH, Urteil v. 12.9.2002, IV R 60/01, BFH/NV 2003 S. 107, BStBl 2003 II S. 85). Übt der Steuerpflichtige eine künstlerische Tätigkeit aus und erzielt er hieraus über einen längeren Zeitraum Verluste, widerlegt dies allein noch nicht die Einkünfteerzielungsabsicht. In die gebotene Gesamtwürdigung sind weitere Gesichtspunkte einzubeziehen (vgl. BFH, Urteil v. 6.3.2003, XI R 46/01, BFH/NV 2003 S. 994, BStBl 2003 II S. 602).

 

Hinweis

Die Rechtsprechung geht immer mehr dazu über, eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, die sich z.B. erstrecken kann auf: Umsätze und Gewinne in Zeiten vor den Verlustjahren, einkommensteuerlich relevante Betätigungen desjenigen, der die Verluste steuerlich geltend machen möchte oder wer bei Gesellschaften die Gesellschafter sind.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 05.11.2003, 6 V 334/03

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