In den meisten Fällen werden nachträglich erkannte Fehler bei der Umsatzsteuer zu Nachzahlungen führen, die schnellstmöglich gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren sind.[1] Hier neigen die Beteiligten des Öfteren dazu, dass Fehler, die zu einer weiteren Umsatzsteuerbelastung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr führen, in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung "bereinigt" werden. Dies birgt neben einem Zinsrisiko natürlich auch das Risiko strafrechtlicher Vorwürfe durch die Finanzverwaltung wegen nicht rechtzeitiger Steuerfestsetzung. Deshalb gilt grundsätzlich: Fehler bei der Umsatzsteuer sind immer für den (noch änderbaren) Voranmeldungszeitraum zu korrigieren, in dem die Steuer "entstanden ist".

Generell ist zu beachten, dass die umgangssprachlich als "Nachmeldungen" bezeichneten Korrekturen von Umsatzsteueranmeldungen als Selbstanzeigen zu werten sind, sofern sie dem Gebot der Vollständigkeit genügen. Da die Grenzen zwischen (leichtfertiger) Steuerverkürzung und bloßer Nachlässigkeit gerade bei der Umsatzsteuer oftmals fließend sind, sollte in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass Nachmeldungen im Zweifel als wirksame Selbstanzeige angesehen werden können.

Die Anweisungen der Finanzverwaltung für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St)) enthalten bislang den Hinweis, dass berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die Buß- und Strafsachenstelle weiterzuleiten sind.[2] Grundsätzlich soll eine Weiterleitung von "Nacherklärungen" an die Buß- und Strafsachenstelle unterbleiben, wenn die Erklärungen zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen.[3]

 
Wichtig

Teilselbstanzeige bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Seit dem 1.1.2015 gelten nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach ausdrücklicher Gesetzeslage (wieder) als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht.[4] Außerdem stellt die Tatentdeckung keinen Sperrgrund dar, wenn sie auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht.

 
Praxis-Tipp

Korrektur der Voranmeldung oder Abgabe der Jahreserklärung?

Gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO tritt grds. keine Straffreiheit ein[5], wenn die verkürzte Steuer 25.000 EUR je Tat übersteigt. Diese Grenze gilt bei Abgabe berichtigter Voranmeldungen nicht. Da der Gesetzgeber insoweit auch auf das Vollständigkeitsgebot verzichtet (s. o.), ist grundsätzlich zu empfehlen, nachträgliche Umsatzsteuerkorrekturen durch geänderte Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren.

Haben Unternehmer/Berater bereits bei Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemeldeten Umsätze, ist allgemein zu empfehlen, diese mit einem Sicherheitszuschlag zu belegen und das Finanzamt auf die Schätzung gesondert hinzuweisen.

[2] Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2020, BStBl 2019 I S. 1142.
[3] Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2020, BStBl 2019 I S. 1142, vgl. auch § 153 AO.
[5] Vgl. aber § 398a AO – Zuschlagszahlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge