Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören u. a. auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Zahlung durch Dritte erfolgt.[1]

Trinkgelder und ähnliche Bezüge, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, unterliegen stets in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, dies sind beispielsweise:

  • feste Bedienungszuschläge von 10 bis 15 % im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Metergelder im Möbeltransportgewerbe[2]
  • Tronc-Einnahmen der Angestellten (Croupiers) von Spielbanken[3]
  • Spielgeld, das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckt wird und das beim Arbeitgeber teilweise in Bargeld eingetauscht werden kann[4]
  • Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
  • Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens, die als Trinkgeld deklariert werden[5]

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