Die angestellten Trinkgeldnehmer scheuen sich, den Erhalt des Trinkgelds zu quittieren, da sie die steuerliche Handhabung nicht kennen. Vielfach gehen Sie davon aus, dass sie das quittierte Trinkgeld in der Steuererklärung angeben müssen. Ihnen ist nicht bewusst, dass auch das quittierte Trinkgeld steuerfrei[1] ist.

Als Notlösung bietet sich für den Trinkgeldgeber der Eigenbeleg an. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verlangt jede Buchung einen Beleg. Voraussetzung für den Eigenbeleg ist, dass die Ausgaben

  • tatsächlich entstanden und
  • durch das Unternehmen veranlasst sind.

Die geschäftliche Veranlassung lässt sich durch die zugrundeliegende Kostenrechnung nachweisen.

Lediglich bei der Frage, ob die Kosten entstanden sind, wird an die Ehrlichkeit des Trinkgeldgebers appelliert.

 
Praxis-Tipp

Der Eigenbeleg sollte alle wichtigen Angaben enthalten

Die Finanzämter haben in Betriebsprüfungen immer ein wachsames Auge auf Eigenbelege. Diese werden besonders sorgfältig geprüft. Deshalb ist es immer von Vorteil, im Eigenbeleg möglichst alle Informationen aufzunehmen, die bekannt sind. Beispielsweise die Namen der Teilnehmer oder den Namen des Kellners.

Hat das Finanzamt Zweifel an der Echtheit des Ersatz- bzw. Notbelegs, muss der Unternehmer nachweisen, dass der Beleg den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu widerspiegelt.[2]

 
Achtung

Kein Vorsteuerabzug aus Trinkgeldern

Der Trinkgeldgeber hat aus einem quittierten oder einem unquittierten Trinkgeld generell keinen Vorsteuerabzug. Für das Trinkgeld wird weder eine Rechnung ausgestellt, noch wird hierfür die Umsatzsteuer offen ausgewiesen.[3]

 
So buchen Sie richtig

Restaurantrechnung wird per Kreditkarte bezahlt

Ein Unternehmer bewirtet in einem Restaurant Kunden. Er erhält eine ordnungsgemäße Rechnung über 419,80 EUR. Grund der Bewirtung und die teilnehmenden Personen werden vermerkt. Bei der Zahlung per Kreditkarte weist er den Kellner an, den Betrag auf 450 EUR zu erhöhen, der Restbetrag sei Trinkgeld. Das Trinkgeld wird auf der Rechnung quittiert.

Der Gesamtbetrag muss wie folgt aufgeteilt werden.

 
  Kosten/EUR Vorsteuer/EUR
Trinkgeld (450,00 EUR – 419,80 EUR) 30,20  
Vorsteuer aus der Rechnung (419,80 EUR : 1,19 × 0,19)   67,03
Kosten aus der Rechnung (419,80 EUR : 1,19) 352,77  
Zwischensumme 382,97 67,03
steuerlich abzugsfähig (Kosten 70 % – Vorsteuer 100 %) 268,08 67,03
nicht abzugsfähige Kosten 114,89  
 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4650 Bewirtungskosten (70 %) 268,08 1210 Bank/Kreditkarte 450,00
4654 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 %) 114,89      
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 67,03      
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
6640 Bewirtungskosten (70 %) 268,08 1810 Bank/Kreditkarte 450,00
6644 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 %) 114,89      
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 67,03      

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