§ 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 gelten auch für Umwandlungen, die auf Grund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBI. I Nr. 14 S. 107) vorgenommen worden sind; § 12 Abs. 2 gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die durch eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung entstanden sind.

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