Rz. 55

Da der Treuhänder hinsichtlich des Treuguts im eigenen Namen verfügungsberechtigt ist, hat er gem. § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters natürlicher oder juristischer Personen zu erfüllen und damit gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO auch "deren steuerliche Pflichten". In diesem Zusammenhang hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Dennoch bleibt der Treugeber auch weiterhin allein Steuerpflichtiger,[1] da der Treuhänder lediglich gem. § 69 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten für die Steuerschulden des Treugebers haftbar gemacht werden kann. Durch § 34 Abs. 3 AO werden Vermögensverwalter, die nicht selbst Eigentümer oder deren gesetzliche Vertreter sind,[2] im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten ebenfalls den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

 

Rz. 56

Zum Nachweis dafür, dass bestimmte Rechte oder Sachen nur im Rahmen eines Treuhandverhältnisses im eigenen Namen gehalten werden, ist der Treuhänder gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO dazu verpflichtet, den Finanzbehörden auf Verlangen den wirtschaftlichen Eigentümer zu benennen, auch wenn dies dem eigentlichen Zweck des Treuhandverhältnisses (den Treugeber nach außen nicht in Erscheinung treten zu lassen) zuwiderläuft. Unterbleibt diese Benennung, ist das Treugut "regelmäßig" dem Treuhänder zur Besteuerung zuzurechnen, um sicherzustellen, dass das Treugut und seine Erträge nicht steuerfrei bleiben.[3] Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass durch Benennung oder Nichtbenennung die Besteuerung gezielt auf den Treugeber oder den Treuhänder verlagert werden kann. Ein solches "Wahlrecht" scheidet schon deshalb aus, da das Treuhandvermögen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO stets dem Treugeber zuzurechnen ist.

[1] Vgl. hierzu Rz. 57 ff.
[2] Dies sind z. B. Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker und gerichtlich bestellte Liquidatoren.
[3] Vgl. Rüsken, Reinhart: § 159 AO, in: Klein, Franz: Abgabenordnung, 10. Aufl., München 2009, Rn. 2; "regelmäßig" bedeutet hier, dass die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen von der Zurechnung beim Treuhänder absehen kann.

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