1. Was das Finanzamt bei Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für ein Baudenkmal zu prüfen hat, ist in den Einkommensteuer-Richtlinien 1996 ( R 83b Abs. 3 EStR ) wie folgt zusammengefaßt:
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von den Landesregierungen bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
b) ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
c) ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude oder Gebäudeteil (im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG ) zuzurechnen sind,
d) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
e) ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben ( § 10f EStG ) berücksichtigt werden können,
in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand ( § 11b EStG ) oder der Abzug wie Sonderausgaben ( § 10f EStG ) erstmals in Anspruch genommen werden können.
2. Der jetzt entschiedene Fall lag wesentlich anders als der Sachverhalt des BFH-Urteils v. 15. 10. 1996, IX R 47/92 (BStBl 1997 II S. 176). Dort hatte die Denkmalbehörde in die Bescheinigung auch Aufwendungen aufgenommen, die von vornherein nicht von der Begünstigung erfaßt wurden, weil es sich nicht um Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes, sondern eines gesonderten neu errichteten Gebäudes (Tiefgarage ) und von Außenanlagen handelte. Die Bescheinigung konnte in bezug auf ein derartiges Gebäude und die Außenanlage keine Bindungswirkung haben.