Deutsche, EU- und UN-Vorgaben

Für deutsche Unternehmen und deren Mitarbeiter in Deutschland sind grundsätzlich nur die in Deutschland geltenden Regeln zu beachten, d. h. deutsche Gesetze und Verordnungen, EU-Verordnungen und UN-Resolutionen nach deren Umsetzung in nationales Recht. Das deutsche Recht und das EU-Recht untersagen sogar ausdrücklich die Beachtung ausländischer Lieferverbote und Embargos durch deutsche Unternehmen (§ 7 AWV (Boykottverbot); z. B. EU-VO Nr. 2271/1996 "Zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen" wegen Kuba-Sanktionen der USA und jetzt eine entsprechende Regelung in Hinblick auf einseitig nationale USA-Iran-Sanktionen.

Ausländische nationale Regelungen (insbesondere USA)

Allerdings sollten international tätige Unternehmen berücksichtigen, dass Staaten wie die USA davon ausgehen, dass ihre nationalen Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen immer schon dann zur Anwendung gelangen können, wenn eine tatsächliche oder interessenmäßige Berührung mit US-Interessen vorliegt. Das kann bereits der Fall sein, wenn

  • Zahlungen in US-Dollar geleistet werden,
  • Zulieferer aus den USA stammen,
  • IT-Dienstleistungen in den USA verwendet werden (Cloud, Server)

oder in allen Fällen, in denen US-Staatsbürger oder ständig Aufenthaltsberechtigte an Entscheidungen über Lieferungen oder Dienstleistungen mitwirken.

 
Achtung

Schulungs- und Beratungsbedarf erkennen

Mitarbeiter aus möglicherweise betroffenen Abteilungen sollten darüber informiert werden, wie sie solche "jurisdictional links" erkennen können (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, permanente Aufenthaltsgenehmigung, IT-Dienstleistungen in oder aus den USA, Zahlungen in US-Dollar). Im Einzelfall kann das zu Situationen führen, die weiterer Beratung bedürfen.

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