Export- und Importverbote sowie Genehmigungserfordernisse werden vor allem durch das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung und EU-Verordnungen geregelt.
Thema | Rechtliche Grundlage | Fachbehörden (neben dem Zoll) |
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Embargos und Sanktionen zur Durchsetzung politischer oder humanitärer Ziele und zur Bekämpfung des Terrorismus | ||
Kriegswaffen, Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Güter zur Herstellung von ABC-Waffen (Atomarer, biologischer oder chemischer Massenvernichtungsmittel) | EG-VO Nr. 428/2009 | Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Bundeswirtschaftsministerium (Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz) |
Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet werden können. | EG-VO Nr. 1236/2005 Anhang II (absolut untersagte Güter) Anhang III (Güter mit auch legitimen Zweck) |
BAFA |
Wirtschaftsverkehr mit Staaten oder deren Staatsangehörigen allgemein | EU- oder UN-Rechtsakte (Unmittelbare Wirkung von EU-Verordnungen), Unter Umständen unilaterale Regelungen ausländischer Staaten (z. B. USA) |
BAFA (Ausfuhr- und Importgenehmigungen, Geschäftsverbindung). |
Besondere Güter oder Dienstleistungen, z. B. Rüstungs- und kerntechnische Ausrüstung, Öl- oder Gasförderung, Energieerzeugung, Güter für interne Repression, Zahlungsverkehr und Finanzwesen |
BAFA Bundesbank (Beschränkungen des Zahlungsverkehrs und im Finanzwesen) |
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Besondere Personengruppen Mitglieder der politischen, wirtschaftlichen Führungsschicht, des Militärs, Mutmaßliche Terroristen |
10/2014 Russland Sanktionen (EU-VO Nr. 692/2014, 833/2014, 959/2014, 960/2014) EG-VO Nr. 2580/2001, N881/2002 |
BAFA, Generalstaatsanwaltschaften und Polizeibehörden (Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung) |
Geldwäsche und Kampf gegen die Finanzierung des internationalen Terrorismus | ||
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Sorgfaltspflichten und Anforderungen für das Eingehen von Geschäftsverbindungen und Abschluss von Verträgen für gewerbliche Güterhändler und andere Berufsgruppen, Meldepflichten im Verdachtsfall. | § 261 StGB | Je nach Bundesland Gewerbeaufsicht oder IHK, Generalstaatsanwaltschaften der Länder Financial Intelligence Unit beim Zoll. |
Sorgfaltspflichten als Voraussetzungen für administrative Erleichterungen | ||
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Anforderungen für die Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zoll (AOE) | Leitlinien Europäische Kommission "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" 29. Juni 2007, TAXUD/2006/1450 | Zollbehörde |
Anforderungen für die Anerkennung als behördlich anerkannter Bekannter Versender (Luftfrachtsicherheit): Sicherheitsprogramm, Beauftragter für Sicherheit | EU-VO Nr. 185/2010 | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) |
Zuverlässigkeitszertifikat Exportkontrolle | § 2 AWV, Art. 9 Richtlinie 2009/43 EG | BAFA |
Andere Export- und/oder Importbeschränkungen
Z. B: Beschränkungen oder Pflichten aufgrund Abfallgesetz,
- Artenschutzregeln (Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder),
- Arzneimittelgesetz,
- Betäubungsmittelgesetz
- Regeln über die Holzeinfuhr (Holzsicherungsgesetz, VO (EG) Nr. 2173/2005 vom 20.12.2005 FLEGT-Forest Law Enforcement, Governance and Trade).
- Kennzeichnungs- und Verwendungsregeln für gefährliche Chemikalien (REACH),
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetz,
- Produktsicherheitsgesetz,
- Waffengesetz,
- Grundstoffüberwachungsgesetz,
- Strahlenschutzverordnung.
Mengenmäßige Beschränkungen oder unterschiedliche Zolltarife (Präferenzregelungen) für die Ein- und Ausfuhr als sogenannte nichttarifäre Maßnahmen im Rahmen der EU-Handelspolitik
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