Beim Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH können z. B. die von der Gesellschaft getragenen Kosten für Todesanzeigen, von Trauerbriefen und von Kränzen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Nicht dazu gehören aber die eigentlichen Beerdigungskosten, welche von den Erben zu tragen sind. Wenn die GmbH auch derartige Aufwendungen übernimmt, liegen in aller Regel verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Die Rechtslage kann ganz ausnahmsweise dann anders sein, wenn die Erben wegen ihrer Einkommens- und Vermögenslage und unter Berücksichtigung der auszuzahlenden Versicherungssummen die Beerdigungskosten nicht aufbringen können. Aber diese Ausnahme bedarf ganz besonderer Darlegung.

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