Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – diese als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Beerdigungskosten aus rechtlichen Gründen übernommen werden müssen. Erben sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen.

Außergewöhnliche Belastungen kommen nur in Betracht, wenn der betreffende Erbe belastet ist. Die Annahme außergewöhnlicher Belastungen scheidet mithin aus, wenn das hinterlassene Vermögen einen höheren Wert hat als die durch den Trauerfall entstandenen Kosten.

Es ist allerdings eine Angemessenheitsgrenze zu beachten. Beerdigungskosten, die über den Nachlasswert hinausgehen, können bis maximal 7.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.[1] Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.[2]

Zu den Beerdigungskosten, welche als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, gehören z. B. Kosten für

  • den Erwerb einer Grabstätte,
  • amtliche Gebühren,
  • Überführungskosten,
  • die Aufwendungen für den Sarg/Urne,
  • die Totenwäschen,
  • Kosten für Blumenschmuck,
  • den Grabstein.

Nicht abzugsfähig auch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind hingegen z. B.

  • Fahrtkosten zur Beisetzung (unabhängig von der Entfernung)
  • Aufwendungen für Trauerkleidung
  • Bewirtungskosten für Trauergäste

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