Kondolenzkosten können unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar sein. Das ist beispielsweise der Fall beim Tod

  • eines Geschäftspartners,
  • Kunden,
  • Lieferanten oder
  • Mitarbeiters.

Als Kondolenzkosten kommen z. B. in Betracht:

  • Trauerkarten,
  • Porto,
  • Blumen oder
  • Trauerkränze.

Die dafür verauslagten Beträge kann der gebende Unternehmer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen, immer vorausgesetzt, es handelt sich um einen geschäftlichen Kontakt.

Beim Tod eines Mitarbeiters werden die Kosten für einen Kranz auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" gebucht. Verstirbt z. B. ein Geschäftsfreund, erfolgt die Buchung der Aufwendungen auf das Konto "Werbekosten".

Gleich auf welches Konto die Buchung erfolgt, die Aufwendungen können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 
Praxis-Tipp

Für Trauerkränze voller Betriebsausgabenabzug

Während sonst bei Blumenpräsenten die 50-EUR-Grenze (für bis zum 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre = 35 EUR) für Geschenke beachtet werden muss, kommt diese Grenze bei den Aufwendungen für Kränze nicht zur Anwendung. Das bedeutet konkret: Die Aufwendungen für einen Kranz können auf alle Fälle zu 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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