rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage bei Zahlung eines einheitlichen, auch nicht im Schätzwege aufteilbaren Kaufpreises für Doppelsystem zur Trennung von Kunststofffolien sowie eine zum Betrieb benötigte Gebrauchslizenz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Gebrauchslizenzen sind keine nach § 2 S. 1 InvZulG 1996 investitionszulagebegünstigten „beweglichen” Wirtschaftsgüter.

2. Kann ein Doppelsystem für die Trennung verschmutzter Kunststofffolien aufgrund des Bestehens von Schutzrechten nur zusammen mit einer Gebrauchslizenz verwendet werden und können die einheitlich für das Doppelsystem sowie die Gebrauchslizenz gezahlten Anschaffungskosten mangels Angaben zum Wert der Gebrauchslizenz auch nicht im Schätzweg auf Trennsystem sowie Gebrauchslizenz aufgeteilt werden, steht dem Käufer insgesamt keine Investitionszulage nach § 2 S. 1 InvZulG zu.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen III B 98/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung einer Investitionszulage.

Geschäftsgegenstand der am 18.05.2006 mit Eintragung ins Handelsregister liquidierten Klägerin war die Errichtung und die Vermietung einer Anlage zum Recycling von Kunststofffolien. Die Investitionsphase erstreckte sich auf mehrere Jahre. Betrieben wurde die Anlage durch die ebenfalls nicht mehr existente X-GmbH, mit der die Klägerin über eine Betriebsaufspaltung verbunden war.

Im Streitjahr 1996 schaffte die Klägerin ein Doppelsystem für die Trennung verschmutzter Kunststofffolien zum Preis von 870.000 DM incl. einer Gebrauchslizenz von der Fa. Y im Sitz in A-Stadt, eine zweite Kunststoffrecyclinganlage zum Preis von 4.360.000 DM sowie zwei Gabelstapler zum Preis von 141.000 DM an (Gesamtinvestition 5.958.645 DM). Ausweislich der Rechnung ist die von der Fa. Y gelieferte Anlage präferenzbegünstigte Ware italienischen Ursprungs. Von den Parteien vorgelegte Unterlagen weisen die Y als Bestandteil der XX Firmengruppe aus. Direktor der Y ist seit 1996 Herr A. Miteigentümer der Firmengruppe ist die Familie A.

Für das Streitjahr beantragte die Klägerin am 25.07.1997 unter Hinweis auf ihre durch die Betriebsaufspaltung mit der X-GmbH vermittelte Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe für die Anschaffung bzw. Herstellung der vorstehend aufgeführten Wirtschaftsgüter eine Zulage nach dem Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG) in Höhe von 10 v. H..

Das damals zuständige Finanzamt B-Stadt folgte dem Antrag im Bescheid vom 13.11.1997 nur eingeschränkt. Unter Hinweis auf die zu dieser Zeit von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung zum Investitionszulagenanspruch bei einer Betriebsaufspaltung gewährte es für die Recyclinganlage sowie die Stapler nur die Grundzulage. Für das hier allein noch streitige Doppelsystem versagte es die Zulage mangels Wertangabe für die Gebrauchslizenz, die als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt sei. Der Bescheid erging gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit ihrem Einspruch vom 01.12.1997 begehrte die Klägerin die erhöhte Zulage von 10 v. H. als verarbeitendes Gewerbe. Ferner wandte sie sich gegen die Nichtbegünstigung des Doppeltrennsystems. Die Gebrauchslizenz stelle zusammen mit der Maschine ein zu begünstigendes Wirtschaftsgut da, da die Maschine ohne die Lizenz nicht genutzt werden könne. Insoweit sei der volle Aufwand zulagenfähig.

Im laufenden Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin am 14.01.1998 unter Hinweis darauf, dass sie auch als Besitzunternehmen die erhöhte Zulage beanspruchen könne, die Änderung des Bescheids nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Im Hinblick auf die zu dieser Frage anhängigen Revisionen brachten die Parteien das Einspruchsverfahren zunächst zum Ruhen.

Am 02.10.2003 erließ das Finanzamt einen geänderten Investitionszulagebescheid für das Streitjahr. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG gewährte es die Grundzulage in Höhe von 5 v. H. auf einer Bemessungsgrundlage von 86.152 DM und die erhöht Zulage (10 v. H.) auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5.000.000 DM. Für das Doppeltrennsystem versagte es die Begünstigung nunmehr mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C-Stadt. Grund hierfür war eine anonyme Anzeige, in der die damaligen Geschäftsführer der Klägerin konkret beschuldigt wurden, eine angeblich bei Vertragsschluss mit der XX erzielte Preisreduktion für die Recyclinganlage in Form von Provisionszahlungen über ein Schweizer Konto selbst vereinnahmt zu haben. Auf die Anzeige Blatt 3 und 4 der Ermittlungsakten wird Bezug genommen. Die Strafverfahren gegen die Geschäftsführer wurden gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Im Zuge der Ermittlungen holte die Steuerfahndung beim Bundesamt für Fin...

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