Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2000; Aktenzeichen III R 22/96)

 

Tenor

1. Der geänderte Investitionszulagebescheid für das Jahr 1991 vom 11.04.1994 (Rückforderungsbescheid) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1994 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin, vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 211.716.- DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage für Flüssiggasbehälter.

Die Klägerin handelt mit Gasen aller Art. Damit die im Fördergebiet ansässigen Abnehmer das Gas fachgerecht lagern können, erwirbt sie Propangasbehälter und vermietet diese an ihre Kunden. Im Streitjahr 1991 schaffte sie u. a. 562 Propangasbehälter an. Die Tanks werden auf einer Betonplatte oberirdisch aufgestellt und mit Schrauben mit ihr verbunden. Zudem wird eine Gasleitung angeschlossen. Nach dem Mustervertrag soll der Tank im Eigentum der Klägerin verbleiben (§ 1). Die Mietpreise richten sich nach der Marktlage, wobei die Kosten der Tanks im Wesentlichen durch den Mietpreis gedeckt werden. Der Unternehmensgewinn wird hauptsächlich durch den Gasverkauf erzielt. Die Verträge werden teils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der Kunde 15 Jahre auf eine Kündigung verzichtet (§ 3 des Vertrages), teils auf 15 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit. Der Kunde übernimmt die Kosten der Demontage (§ 4) sowie die Instandhaltungskosten (§ 5). Er muss den Tank auf seine Kosten in vertragsgemäßen Zustand erhalten und zusätzlich versichern. Die Behebung von Mängeln hat durch die Klägerin zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, der Klägerin den jederzeitigen Zutritt zum Tank zu gestatten und zu ermöglichen. Die Kosten der Überprüfungen (TÜV) hat der Kunde zu tragen. Entgegen den Vertragsbestimmungen beauftragt tatsächlich die Klägerin den TÜV mit der technischen Prüfung die Prüfbücher werden bei ihr geführt. Auch hat sie die Tanks haftpflichtversichert. In ca. 90 bis 95 v. H. aller Verträge wird eine Klausel vereinbart, wonach die Kunden den Vertrag nach 3 Jahren kündigen können, wenn ein Erdgasanschluss eingerichtet wird. Im Übrigen wird auf den Vertrag (Bl.39 Klageakte und Bl. 99 Investitionszulageakte) Bezug genommen.

In 1991 lieferte die Klägerin 621 Tanks aus, davon 33 an öffentliche Einrichtungen, 58 an gewerbliche Kunden und 530 an private Kunden. Über 124 dieser Verträge sind zwischenzeitlich gekündigt und davon mindestens 97 Verträge durch Rückgabe der Tanks abgewickelt worden. Die Mietvorauszahlungen für die Tanks werden bei einer vorzeitigen Rücknahme zurückgezahlt. Durch Investitionszulagebescheid 1991 vom 28.10.1992 wurde für die Gasbehälter eine Investitionszulage zunächst gewährt. Mit geändertem Investitionszulagebescheid vom 11.04.1994 wurde die hierauf entfallende Investitionszulage (211.716 DM) zurückgefordert, da es sich zum einen um unbewegliche Wirtschaftsgüter handele und diese zum anderen nicht in einer Betriebsstätte der Klägerin verblieben seien. Der Einspruch blieb erfolglos. Der geänderte Investitionszulagebescheid (Rückforderungsbescheid) wurde während des Klageverfahrens durch den Beklagten von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Klägerin trägt vor, es handele sich um bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Tanks würden nicht zu wesentlichen Grundstücksbestandteilen. Auf jeden Fall handele es sich um Scheinbestandteile. Häufig würden diese nur 1-3 Jahre stehen bleiben. Die Tanks hätten auch nach Ablauf von 15 Jahren, der Nutzungsdauer lt. AfA-Tabellen, noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert; die Nutzungsdauer betrage mindestens 30 Jahre. Die Verbleibensvoraussetzungen seien erfüllt. Zumindest die an gewerbliche Unternehmen überlassenen Tanks verblieben in einer Betriebsstätte. Das zur Verfügungstellen der Tanks sei ein notwendiges Hilfsgeschäft zum Verkauf des Gases. Daher seien sie funktionell mit ihrem Betrieb verbunden. Bei Rücknahme des Tanks noch vorhandene Gasbestände würden entsprechend dem ehemaligen Rechnungspreis bei Lieferung vergütet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Änderung des Investitionszulagebescheides für das Kalenderjahr 1991 vom 11.04.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.05.1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die an private Abnehmer überlassenen Tanks gehörten nicht mehr zum Anlagevermögen der Klägerin, da diese für die gewöhnliche Nutzungsdauer (15Jahre) an Dritte vermietet seien, so dass die Klägerin keine Einwirkungsmöglichkeit mehr habe. Der Kunde habe sämtliche Kosten und Lasten zu tragen mit der Folge, dass er wirtschaftlicher Eigentümer sei.

Die Gasbehälter stünden in einem einheitlich...

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