rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Teils des Mandantenstamms einer Arztpraxis keine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußert der Inhaber einer nuklearmedizinischen Praxis eine weitere, in räumlicher Nähe zu seiner bisherigen Praxis befindliche, von ihm erst noch zu aufzubauende Praxis an einem anderen Ort, so liegt keine nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerung einer Teilpraxis vor, wenn nach dem geschlossenen Vertrag ausschließlich ein Teil des einheitlichen Patientenstammes beider Praxen veräußert wird, nicht aber die übrigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der „neuen” Praxis wie Praxismobiliar, medizinische Apparate, Büroausstattung, und wenn zudem die vom Veräußerer angemieteten Praxisräumlichkeiten lediglich an den Erwerber untervermietet werden. Es ist nicht möglich, einzelne örtlich begrenzte „Patientenkreise” ohne die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb einer Arztpraxis nötig sind, aus dem Betrieb herauszulösen und als Teilbetrieb anzusehen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 3 Sätze 1-2, § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen XI B 212/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Teils eines Patientenstammes als Veräußerung eines Teilbetriebes anzusehen und daher gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger betreibt in S eine nuklearmedizinische Praxis. Den Gewinn ermittelte er im Streitjahr durch Einnahme-Überschussrechnung. Die Klägerin arbeitet als seine Angestellte in der Praxis; beide erzielen auch Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks. Zudem ist der Kläger an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Für das Streitjahr ermittelte der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 1.562.242 DM, wovon 400.000 DM auf die Veräußerung eines Teils eines Patientenstammes an D. entfiel. Hierzu kam es wie folgt: Durch Veräußerungsvertrag vom 1. Juli 1997 veräußerte der Kläger an Herrn D. „einen Teil seiner Patientenkartei, insbesondere die, die im Einzugsgebiet von M. und im Umkreis von 20 km liegen”. Die Übergabe erfolge zum 31. Dezember 1998; der Preis war zum selben Datum zu entrichten. Der Kläger verzichtete darauf, im Bereich M. und Umkreis tätig zu werden. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Veräußerungsvertrag soll wirksam werden, wenn Herr D. die Zulassung erhalten habe. Ab dem 1. November 1997 mietete der Kläger in einem Ärzte- und Wohnhaus in M. Praxisräume an, für die er auch die entsprechenden Versicherungen abschloss. Der Erwerber D. zeigte seine Praxiseröffnung zum 1. Juli 1998 an. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte den Steuerbescheid für das Streitjahr 1998 unter anderem wegen verschiedener, hier nicht streitiger Punkte, zuletzt mit Bescheid vom 15. November 2001. Darin bezog der Beklagte den Veräußerungserlös in voller Höhe als freiberufliche Einkünfte ein. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.

Die Kläger tragen vor, der Veräußerungserlös aus der Praxis in M. sei gemäß § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Der Kläger habe in M. bereits im Jahr 1997 eine Teilpraxis installiert. Die Praxis sei komplett eingerichtet. Man habe geplant, eine überörtliche Gemeinschaftspraxis einzurichten. Das Untersuchungsspektrum unterscheide sich von den Möglichkeiten in der Praxis in S.. In M. existiere eine eigene Buchhaltung, auch seien Mitarbeiter in S. bereits für die Tätigkeit in der Praxis in M. eingearbeitet worden. Die Klägerseite hat im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass eine bereits eingerichtete Praxis zusammen mit dem Patientenstamm veräußert worden sei. In der Steuererklärung hat der Kläger vorgetragen, er habe im Jahr 1997 die Patientenkartei für den Umkreis von M. in sein Sonderbetriebsvermögen der L/D GbR überführt. Diese Übertragung sei ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt, da es sich um einen selbst geschaffenen Praxiswert handele. Im Rahmen der Mitunternehmerschaft habe er den Patientenstamm an D. veräußert. Bereits seit Mitte 1996 habe sich der Kläger um geeignete Räumlichkeiten für seine Praxis in M. bemüht. Umbaumaßnahmen hätten zu gewissen zeitlichen Verzögerungen geführt. Herr D. sei schon vor 1997 als Angestellter bei Herrn L. tätig gewesen. Die Errichtung einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis sei durch die Landesärztekammer nicht genehmigt worden, so dass sich der Kläger entschlossen habe, die bereits bestehende Praxis in M. an Herrn D. zu verkaufen. Daher habe sich Herr D. bereit erklärt, den Patientenstamm sowie auch die installierte Praxis zu erwerben. Von 1998 bis 1. September 2000 habe es einen Untermietvertrag zwischen den Klägern und Herrn D. gegeben. Bereits im Jahr 1998 habe Herr D. die Praxis in M. abgekauft und auch geleitet. Es sei bereits 1997 klar gewesen, dass n...

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