Entscheidungsstichwort (Thema)

Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; der Steuerpflichtige kann daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen (Anschluss an das zwischen den Beteiligten für das Vorjahr ergangene Senatsurteil FG Thüringen, Urteil v. 25.9.2018, 3 K 233/18, EFG 2018 S. 1944 sowie FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2014, 13 K 339/12 E; gegen FG Niedersachsen, Urteil v. 5.12.2018, 3 K 15/18, EFG 2019 S. 349).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, Abs. 2 Sätze 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2022; Aktenzeichen VI R 26/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren ist und damit höhere Aufwendungen als die Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitet seit 1991 bei einem großen SB Warenhaus in A als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Im Streitzeitraum wohnte der Kläger in B in der Nähe von C. Er musste jeden Arbeitstag pendeln.

Seit 2007 kann der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale.

Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten in Höhe von 6.402,00 EUR im Jahr 2016 und in Höhe von 2.670 EUR im Jahr 2017 an, die er jeweils als Werbungskosten geltend machte. Der Beklagte erkannte in den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2016 bzw. 2017, jeweils vom 04.12.2017, nur die Pauschale von 30 Cent (238 Tage × 7 km × 0,30 EUR = 500 EUR) an, die wegen der kurzen Entfernung dazu führte, dass die Summe aller Werbungskosten im Jahr 2016 nur 1.048 EUR betrug und im Jahr 2017 den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritt.

Im Rahmen eines rechtskräftigen stattgebenden Urteils vom 25.09.2018 (3 K 233/18, EFG 2018, 1944) für das Vorjahr 2015 entschied das Thüringer Finanzgericht, dass es sich bei einem Taxi um ein „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG handele, weshalb es nicht der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (0,30 EUR/Doppelkilometer) unterfalle.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend; dass die Taxikosten nunmehr auch für die Jahre 2016 und 2017 jeweils in voller Höhe als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 – auch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 (3 K 15/18, EFG 2019, 349), welches eine dem Thüringer Finanzgericht entgegengesetzte Rechtsauffassung vertrat, mit Verfügung vom 12.02.2019 ab.

Nach erfolglosen Einsprüchen verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter und machen u.a. geltend, die Taxikosten in Höhe von 6.402 EUR im Jahr 2016 bzw. in Höhe von 2.670 EUR im Jahr 2017 seien nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusetzen, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” im Sinne dieser Norm darstellten. Der Beklagte verkenne die Regelungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 12 EStG.

Der Kläger trägt vor, er habe faktisch keine andere Möglichkeit gehabt, als mit einem Taxi zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Damit habe er auch hohe Einkünfte erzielen können. Die Nutzung sonstiger öffentlicher Nahverkehrsmittel sei praktisch unmöglich. Infolge der Hirnblutungen und damit verbundenen Schädigung könne er auch kein Fahrrad nutzen.

Zudem könne er als behinderter Mensch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG die Kosten geltend machen. Mit einem Grad der Behinderung von 60 % und einer erheblich beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit, wie sie sich aus dem ärztlichen Gutachten ergebe, sei die Fahrtauglichkeit nicht gewährleistet. Er sei auch „ausreichend” behindert, die §§ 145, 146 des Sozialgesetzbuchs IX befassten sich mit einer anderen Sachlage. Es könne nicht entscheidend sein, ob der Kläger eine förmliche „Gehbehinderung” habe. Ihm als Behindertem mit Orientierungsschwierigkeiten müsse der volle Werbungskostenabzug zustehen. Andererseits läge ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vor.

Die Kläger beantragen,

  1. unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 12.02.2019 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 25.07.201...

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