rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten nach dem EigZulG beim Grundstückserwerb vom ehemaligen Ehegatten unter Übernahme von Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Übertrug ein Ehegatte während des Bestehens der Ehe seinen hälftigen Anteil am gemeinsam bewohnten Grundstück an die Ehefrau ohne von allen Lasten freigestellt zu werden, so dass die persönliche Haftung des Ehemanns für die Grundschulden weiter bestehen blieb und erfolgte die Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten bis zur Trennung trotz Alleineigentums der Ehefrau durch die gemeinsam wirtschaftenden Eheleute, kann beim Erwerb des Grundstücks von der Ehefrau im Rahmen der gütlichen Trennungsvereinbarung u. a. unter Übernahme bestimmter Darlehen nur zur Hälfte, auch nur deren Hälfte als Anschaffungskosten nach § 8 Satz 1 EigZulG berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EigZulG § 8 S. 1, § 9 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen IX B 198/09)

BFH (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen IX B 198/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die richtige Bemessungsgrundlage für die Festsetzug der Eigenheimzulage, insbesondere darum, in welcher Höhe übernommene Darlehensverbindlichkeiten bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau waren bis April 2000 hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in L. Die Anschaffung des Grundstücks und dessen Bebauung finanzierten die Eheleute gemeinsam unter anderem mit Verträgen vom März 2000 über zwei Darlehen bei der Aachener & Münchener Lebensversicherung (A & M LV), für die die Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten. Mit notariellem Vertrag vom April 2000 übertrug der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau. Unter Nr. III. des Vertrages war vereinbart, dass die vom Kläger „für die Grundschulden mit übernommene persönliche Haftung” bestehen bleibe.

Auch nach der Eigentumsübertragung auf die Ehefrau bewohnten die Eheleute die Immobilie weiterhin gemeinsam und beide bedienten die Darlehensverbindlichkeiten. Im April 2003 trennten sich die Eheleute und die Ehefrau zog aus dem Haus aus. Seitdem zahlt der Kläger allein auf die Darlehensverbindlichkeiten.

Im Rahmen einer gütlichen Trennungsvereinbarung veräußerte die Ehefrau des Klägers das Hausgrundstück an den Kläger zu Alleineigentum mit notariellem Vertrag vom Juli 2005. In dem Vertrag wurde ein Kaufreis in Höhe von 85.951,90 EUR vereinbart. Dieser setzte sich nach den vertraglichen Vereinbarungen aus teilweise und vollständig übernommenen Darlehensverbindlichkeiten und einer Barzahlung wie folgt zusammen:

1.

Hälftige Übernahme Darlehen A & M LV 68.976,80 × ½ =

34.488,40 EUR

2.

Hälftige Übernahme Darlehen A & M LV 52.103,44 × ½ =

26.051,72 EUR

3.

Vollübernahme Darlehen Badenia 5.411,78

5.411,78 EUR

4.

Geldzahlung

20.000,00 EUR

Kaufpreis gesamt

85.951,90 EUR

Überdies berücksichtigte der Beklagte

Anschaffungsnebenkosten i.H.v.

3.088,68 EUR

und legte Anschaffungskosten von insgesamt

89.040,58 EUR

bei der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2005 zugrunde, und zwar mit verbösernder Einspruchsentscheidung vom Mai 2007.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die Darlehensvaluta aus den Darlehensverträgen mit der A & M LV seien nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe anzusetzen. Da die Immobilie vor der Anschaffung durch ihn im Alleineigentum der Ehefrau gestanden habe, sei auch allein die Ehefrau als Alleineigentümerin im (Innen-)Verhältnis zu ihm – trotz der nach außen bestehenden Gesamtschuldnerschaft beider Eheleute – aus den Darlehensverträgen verpflichtet gewesen. Hierdurch werde die gesetzliche Vermutung des § 426 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet sind, verdrängt. Diese im Innenverhältnis bestehende Alleinschuldnerschaft der Ehefrau stelle eine andere Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, so dass der Kläger von seiner Ehefrau letztlich die insgesamt valutierenden Darlehensschulden übernommen hätte.

Der Kläger beantragt,

den Eigenheimzulagebescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung so abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage ein Betrag i.H.v. 151.066,73 EUR zugrunde gelegt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Er ist der Ansicht, der Kläger habe von seiner Ehefrau nur Darlehensschulden i.H. der hälftigen Valuta übernommen. Die Eheleute hätten trotz Alleineigentums der Ehefrau die Darlehen im Innenverhältnis zu gleichen Teilen geschuldet. Eine von der Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung, wonach die Ehefrau im Vergleich zu ihrem Mann mehr geschuldet habe, sei nicht zustande gekommen. Alleineigentum der Ehefrau reiche hierfür nicht. Vielmehr komme es au...

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