rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfluss eines in einer Summe vertraglich vereinbarten Zinsbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Darlehensvertrag der zu zahlende Zinsbetrag in einer Summe vereinbart und dem auszuzahlenden Darlehensbetrag hinzugerechnet - hier: missverständliche Bezeichnung als "Gesamtkreditbetrag" - führt dies nicht zum Abfluss der Kreditzinsen, so dass im Jahr der Gewährung des Darlehens lediglich der in den monatlichen Raten enthaltene Zinsanteil als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG abgezogen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 4, 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein vertraglich vereinbarter Zinsaufwand in Höhe von 4.374 DM als Damnum bzw. Vorwegzins im Streitjahr abgeflossen und als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.

Die Kläger erzielen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Kalenderjahr erwarb die GbR ein Kraftfahrzeug zum Preis von 54.445 DM. Der Kaufpreis wurde – bis auf eine Barzahlung – durch eine Teilzahlungsbank vorfinanziert.

Nach dem Kreditvertrag vom 10. Dezember 1994 hatte die GbR für das zur Finanzierung des Restkaufpreises gewährte Darlehen Zinsen in Höhe von 4.374 DM zu entrichten.

Unter der Überschrift „Kreditberechnung” wird in dem Vertrag Folgendes ausgeführt:

DM

„Kaufpreis

54.445,00

Sonstiges

+

0,00

Baranzahlung/Inzahlunggabe

-

10.889,00

Restkaufpreis (Zwischensumme)

=

43.556,00

RSV-Pämie (falls gewünscht)

+

0,00

Finanzierungssumme (Nettokreditbetrag)

43.556,00

Zinsen 0,214 % p.M.

+

4.374,00

Bearbeitungsgebühren 0,00 %

+

0,00

Gesamtkreditbetrag

47.930,00

Effektiver Jahreszins 4,99 %”

Der Zinsbetrag errechnete sich aus einem monatlich gleich bleibenden Vomhundertsatz (0,214 %) des Restkaufpreises (43.556,00 DM), welcher mit der Anzahl der Monate (47) der Laufzeit des Darlehens vervielfacht wurde. Die Zinsen wurden zusammen mit dem Restkaufpreis zu einer als „Gesamtkreditbetrag” bezeichneten Summe in Höhe von 47.930,00 DM zusammengefasst. Dieser Betrag war in siebenundvierzig, jeweils zum 15. eines Monats fälligen Raten zu tilgen, beginnend ab dem 15. Januar 1995 mit einer Rate von 1.062,04 DM und ab dem 15. Februar 1995 mit weiteren Raten von jeweils 1.019,00 DM. Eine ausdrückliche Aufteilung der Raten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil enthielt der Kreditvertrag nicht. Im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR wurden die Zinsen in Höhe von 4.374,00 DM als Betriebsausgaben angesetzt.

Der Beklagte berücksichtigte nur Zinsaufwendungen in Höhe von 126,68 DM als Betriebsausgaben.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie machen geltend, der vertraglich vereinbarte Zinsaufwand in Höhe von 4.374,00 DM sei als Damnum bzw. Vorwegzins im Zeitpunkt des Abflusses im Streitjahr 1994 als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Belastung sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zuteilung des Darlehens am 10. Dezember 1994 tatsächlich erfolgt. Die „Vorwegzinsen” seien dem Nettokreditbetrag in Höhe von 43.556,00 belastet worden. Der Gesamtkreditbetrag belaufe sich somit auf 47.930,00 DM. Von der Bank sei nicht der Gesamtkreditbetrag in Höhe von 47.930,00 an das Autohaus zur Finanzierung des Kraftfahrzeugs ausgezahlt worden, sondern nur eine Finanzierungssumme in Höhe von 43.556,00 DM, also eine um die Zinsen in Höhe von 4.374,00 DM gekürzte Summe. Wirtschaftlich seien die Zinsen zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung an das Autohaus und der Belastung der Zinsen durch die Kreditbank im Streitjahr 1994 abgeflossen. Durch die Belastung der Zinsen auf dem Darlehenskonto der Kreditbank sei bereits deren Abfluss erfolgt.

Die Kläger beantragen,

  1. den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1994 vom 22. Februar 1996 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 15. November 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1999 dergestalt zu ändern, dass der Gewinn auf 335.195,68 DM festgestellt wird,
  2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, bei den vertraglich vereinbarten Zinsen handele es sich um Schuldzinsen, welche erst entsprechend der monatlichen Ratenzahlungen in den jeweiligen Kalenderjahren 1995 bis 1998 als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Feststellungsbescheid 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die fraglichen Zinsaufwendungen sind mangels Abfluss im Streitjahr nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 3 EStG in dem Kalenderjahr abgeflossen, in dem sie vom Steuerpflichtigen geleistet wurden. Dabei ist der Begriff „Leistung” in § 11 Abs. 2 EStG wie der Begriff „Zufließen” in § ...

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