rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Investitionszulage einer GmbH bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und Vermietung der geförderten Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibensfrist. Investitionszulage 1993 und 1994 und Zinsen zur Investitionszulage 1993 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine „unmittelbare” Mehrheitsbeteiligung von Steuerpflichtigen, die am 9. November 1989 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, als Voraussetzung für den Anspruch einer Kapitalgesellschaft auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 reicht es, wenn diese subjektive Voraussetzung bis zum Abschluss der zulagegeförderten Investition erfüllt war. Die Zulage muss nicht allein deswegen zurückgezahlt werden, weil sich anschließend innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist die Beteiligungsverhältnisse ändern und nunmehr nicht berechtigte Personen mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

2. Zur erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993, wenn das Unternehmen während der dreijährigen Verbleibensfrist seine operative Tätigkeit einstellt und die geförderten Wirtschaftgüter an die im Fördergebiet befindliche – ihrerseits nicht im Handelsregister eingetragene – Niederlassung eines in den alten Bundesländern in das Handelsregister eingetragenen Betriebs vermietet.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, a, Nr. 2 Buchst. b, a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen III R 7/02)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide über die Festsetzung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz für das Kalenderjahr 1993 vom 16. Juni 1994, geändert durch den Bescheid vom 10. April 1995, wiederum geändert durch Bescheid vom 21. Januar 1998 und unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz für das Kalenderjahr 1994 vom 17. August 1995, geändert durch Bescheid vom 21. Januar 1998 nebst den mit den Investitionszulagebescheiden verbundenen Zinsbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 1999 wird die Investitionszulage 1993 auf 126.943,– DM und die Investitionszulage 1994 auf 40.377,– DM festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 92 v.H., die Klägerin zu 8 v.H.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die zuvor gewährte erhöhte Investitionszulage in Höhe von 20 v. H. (für handwerkliche Betriebe) auf den Grundförderbetrag zu reduzieren war, weil nicht über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Investition Personen aus dem Fördergebiet mehrheitlich am Handwerksbetrieb (subjektive Voraussetzung der erhöhten Förderung) beteiligt waren.

Die Klägerin ging aus der A. und B. GmbH (im Weiteren: GmbH) hervor, die 1992 gegründet worden war. Geschäftsgegenstand der GmbH waren Arbeiten im Tief-, Straßen-, Gleis- und Rohrleitungsbau. An der Gesellschaft waren zunächst A. Meier und die M. Müller mit Sitz in ABC jeweils zur Hälfte beteiligt, bis im Jahr 1993 A. Meier 51 v.H., Herr Müller 49 v.H. des Stammkapitals der GmbH übernahm. A. Meier hatte seinen Wohnsitz bereits am 9. November 1989 im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet.

Für neu angeschaffte Maschinen und Geräte stellte die GmbH im April 1994 und März 1995 für die Kalenderjahre 1993 (8 v.H. der Bemessungsgrundlage von 296.539,88 DM = 23.723,19 DM, 20 v.H. der Bemessungsgrundlage von 602.545,93 DM = 120.509,19 DM) und 1994 (20 v.H. der Bemessungsgrundlage von 219.186,92 DM = 43.837,38 DM) Anträge auf Investitionszulage (IZ) beim damals zuständigen Finanzamt (FA) Astadt. Das FA setzte nach einer Nachschau die zu gewährende IZ 1993 mit Bescheid vom 16. März 1995 zunächst mit 71.447 DM, auf Einspruch mit Bescheid vom 10. April 1995 mit 143.033 DM fest. Die IZ 1994 setze das FA Astadt – unter geringer Abweichung vom Antrag – mit Bescheid vom 17. August 1995 auf 42.005 DM fest.

Mit notariellem Vertrag vom 8. September 1995 verkaufte A. Meier seinen Geschäftsanteil an die Müller GmbH & Co. KG (im weiteren KG) in ABC. Die Gesellschafterversammlung beschloss gleichzeitig die Abberufung A. Meier als Geschäftsführer und ferner die Änderung der Firma der A. und B. GmbH in „Müller Leitungsbau GmbH”.

Am 19. Dezember 1995 traf die Müller Leitungsbau GmbH mit der KG eine „Vereinbarung”, in der die GmbH – unter Aufgabe ihres operativen Geschäfts – ihr gesamtes Anlagevermögen (einschl. der Immobilien) an die Martin Müller GmbH ABC, Niederlassung XYZ, beginnend mit dem 1. Januar 1996, vermietete. Darin wurde der Mieterin das Recht eingeräumt, im laufenden Jahr bestimmte Geräte an weitere Niederlassungen weiterzureichen, jedoch unter der Auflage, dass die Geräte nur in den neuen Bundesländern eingesetzt würden. Sowohl die Klägerin als auch die Müller GmbH in ABC, nicht aber deren Niederlassung in XYZ, sind in die Handwerksrolle der jeweils zuständigen Handwerkskammern eingetragen.

Das FA erfuhr diesen Sachverhalt au...

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