Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Zahlungen für Strom, Gas und für weitere Nebenkosten für die von den Eltern des Klägers bewohnten Räume, die im Zusammenhang mit einer Eigentumsüberschreibung eines Einfamilienhauses vereinbart wurden, als dauernde Last anerkannt werden können.

Die Eltern des Klägers, Herr X und Frau Anna Y, schlossen mit den Klägern am 07. Mai 1990 vor dem staatlichen Notariat Überlassungsvertrag, durch den das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in XY-Hausen (Bl. 0000 des Gebäudegrundbuchs von XY-Hausen) auf die Kläger übereignet wurde. Dieses Hausgrundstück bewohnten die Kläger und die Eltern des Klägers gemeinsam. Im notariellen Vertrag wurde u. a. folgendes vereinbart: "Die Veräußerer sind auf Lebenszeit berechtigt, 3 Zimmer im Parterre rechts (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche) zu bewohnen bzw. zu nutzen. Sie dürfen Bad und WC, Keller, Boden, Waschküche und Schuppen für den eigenen Bedarf mitbenutzen und haben das Recht des freien Umgangs im Hause und auf der Parzelle. Mit Rücksicht auf die Übertragung des Eigentums am Grundstück ist ein Mietpreis nicht zu entrichten. Die malermäßige Instandhaltung ihrer Räumlichkeiten obliegt den Berechtigten selbst. Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften über die Wohnungsmiete. Geben die Veräußerer die vorstehend vereinbarte Nutzung insgesamt auf, sind die Erwerber als Gesamtschuldner verpflichtet, ihnen eine Abfindung von 120 Mark der DDR monatlich zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung endet mit dem Tode beider Veräußerer. Der Jahreswert über die Vereinbarung der Wohnungsmiete beträgt 1.440 Mark der DDR. Sollten die Berechtigten oder der überlebende Teil aus dem Hause ausziehen, sind die Erwerber verpflichtet, ihnen eine gleichwertige Zweiraumwohnung zu finanzieren. Sollte der vorgenannte Betrag von 120 Mark monatlich nicht ausreichen, so verpflichten sich die Erwerber zu einer angemessenen Erhöhung und zwar unter Berücksichtigung eines staatlichen Wohngeldes, anderer Sozialleistungen sowie auch einer etwaigen Rentenerhöhung. Die Erwerber verpflichten sich darüber hinaus, die Berechtigten lebenslänglich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, d.h. ohne Beeinträchtigung der eigenen beruflichen Tätigkeit, zu warten und zu pflegen und ihnen dermaleinst ein ortsübliches Begräbnis zu bereiten sowie die Grabpflege zu übernehmen." Am gleichen Tage erfolgte die Übergabe und die Pflichten und Rechte gingen auf die Erwerber über. Die Eltern des Klägers und die Kläger schlossen am 25.06.1991 folgende „ergänzende Vereinbarung” zum Überlassungsvertrag vom 17.05.1990:

„Zur Umsetzung des o. g. Vertrages werden zwischen dem Vermögensübergeber (X und Anna Y) und dem Vermögensübernehmer (Klaus und Inge Y) entsprechend der Betriebskostenumlageordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl I S. 1270) nachstehende folgende Ergänzungen vereinbart:

Die auf die Wohnung der Vermögensübergeber entfallenden Betriebskosten, wie Strom, Gas, Heizungskosten usw. werden auf Dauer vom Vermögensübernehmer getragen.

Y-Hausen, den 25.06.1991

unterzeichnet …”

Der Beklagte erkannte die Aufwendungen der Kläger auf die von den Eltern des Klägers bewohnten Räume weder im Veranlagungs- noch im Einspruchsverfahren als Sonderausgaben an.

Ihre Klage begründen die Kläger damit, daß zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit darüber bestehe, daß es sich bei dem notariellen Übergabevertrag vom 07.05.1990 um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handele. Die in diesem Zusammenhang – aufgrund der später getroffenen Vereinbarungen – erfolgte Übernahme der auf die Wohnung der Vermögensübergeber entfallenden Aufwendungen für Strom, Energie und weitere Nebenkosten durch die Vermögensübernehmer werde vom Beklagten den nicht abzugsfähigen Ausgaben des § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- zugerechnet. Diese Vereinbarung über die Kostenübernahme sei im vorliegenden Fall aber eindeutig mit der Vermögensübergabe des Wohngrundstückes…verbunden. Es werde darauf verwiesen, daß zu DDR-Zeiten die Miete auch Nebenabgaben, wie Betriebskosten etc., eingeschlossen habe. Im Überlassungsvertrag zwischen den Vermögensübergebern und den Vermögensübernehmern vom 17.05.1990 („noch DDR”) sei hierzu u.a. geregelt, daß im übrigen die Rechtsvorschriften für die Wohnungsmiete gelten würden und der Jahreswert über die Vereinbarung der Wohnungsmiete 1.440 Mark der DDR betrage. Nach Auffassung der Vertragsparteien seien damit, – wie bei DDR-Mieten seinerzeit üblich – durch den Überlassungsvertrag auch die auf die Wohnung der Vermögensübergeber entfallenden Betriebskosten umfaßt und von den Vermögensübernehmern zu tragen gewesen. Demgemäß seien – ohne daß dies so detailliert vom Notar im Überlassungsvertrag klargestellt worden sei – dann auch die entsprechenden Aufwendungen für die Wohnung der Vermögensübergeber von den Vermögensübernehmern tatsächlich übernommen worden. Die Kläger führen weiter an, daß mit dem Vertrag vom 25.06.1991 keine Verpflichtung zur Tragung der Nebenkosten für die von den Eltern bewohnte...

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