rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird. Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nutzt ein Miteigentümer eine Wohnung des ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken, so kann diese Nutzung nicht dazu führen, dass die Einkünfte hinsichtlich dieser Wohnung wegen der Eigennutzung insgesamt mit 0 ermittelt und diesem Miteigentümer allein zugerechnet werden. Vielmehr stellt sich die Nutzung für den anderen Miteigentümer als Fremdnutzung dar, so dass im Falle der entgeltlichen Überlassung der auf ihn entfallende Anteil der Einkünfte durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln ist.

2. Dem Finanzamt steht in einem solchen Fall (Leitsatz 1) ein Wahlrecht zu, entweder die Einkünfte für das ganze Gebäude einheitlich und gesondert festzustellen, oder aber die Feststellung auf den Gebäudeteil zu begrenzen, der von den Miteigentümern gemeinschaftlich zur Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 49/02)

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid vom 20. Juni 1997 wird hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung eines Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) streitig. Das Verfahren war zwischenzeitlich im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof schwebende Revisionsverfahren IX R 17/95 ausgesetzt und wurde nach Ergehen des Urteils vom 26. Januar 1999 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1995, 360) wieder aufgenommen (ohne förmlichen Beschluss).

Die Kläger sind zu je 50 v. H. Eigentümer einer mit einem Wohnhaus bebauten Liegenschaft in Astadt. Das Gebäude hat drei Wohnungen mit je 60 m², von denen die im Erdgeschoss von der Klägerin B., die Wohnung im I. Obergeschoss unentgeltlich von den Eltern der Kläger auf Grund eines vorbehaltenen Wohnrechts und die Wohnung im II. Obergeschoss von Fremdmietern bewohnt wird. Bezüglich der Wohnung im Erdgeschoss wurde zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der Klägerin eine Miete von monatlich 575 DM vereinbart. Die für das II. Obergeschoss vereinbarte Miete beträgt monatlich 690 DM. Es wurden im Jahr 1994 umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen mit einem Gesamtaufwand von 77.223 DM durchgeführt, die das gesamte Gebäude betrafen, ferner Sanitärarbeiten in der Erdgeschosswohnung mit einem Aufwand von 4.260,75 DM.

In der Feststellungserklärung für 1994 erklärten die Kläger ihre Einkünfte aus VuV wie folgt:

Mieteinnahmen:

Gesamt

B

AB

Fremdmieten

8.280,00 DM

4.140,00 DM

4.140,00 DM

Miete B.

6.900,00 DM

3.450,00 DM

Summe

15.180,00 DM

4.140,00 DM

7.590,00 DM

Werbungskosten:

Gesamt

nicht abzugsfähig (1/3)

abzugsfähig (2/3)

Schuldzinsen

3.737,00 DM

1.245,00 DM

2.492,00 DM

Reparaturaufwand

76.223,00 DM

25.407,00 DM

50.816,00 DM

Reparaturaufwand

4.261,00 DM

4.261,00 DM

sonstige Werbungskosten

3.917,00 DM

1.304,00 DM

2.613,00 DM

Summe

88.138,00 DM

27.956,00 DM

60.182,00 DM

Verteilung der Einkünfte

Mieteinnahmen

4.140,00 DM

7.590,00 DM

Werbungskosten

15.046,00 DM

30.091,00 DM

Einkünfte

10.906,00 DM

22.501,00 DM

Darüber hinaus erklärten sie für AB Sonderwerbungskosten in Höhe von 8.322 DM, wovon 2/3, also 5.548 DM zu berücksichtigen seien. Außerdem machten sie in der Anlage FW für B einen Betrag von 3.486 DM nach § 7 Fördergebietsgesetz (FördG) geltend, den sie wie folgt errechneten:

aus 1993

5.263,00 DM

527,00 DM

aus 1994

1/2 von 55.077 DM

27.539,00 DM

2.754,00 DM

aus 1994 (eigener Aufwand)

1/2 von 4.261 DM

2.048,00 DM

205,00 DM

3.486,00 DM

Der Beklagte vertrat demgegenüber unter Hinweis auf A 164 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) die Auffassung, dass hinsichtlich der Nutzung durch die Klägerin keine Einkunftserzielung vorliege, weil diese die Wohnung aus eigenem Recht nutze. Demzufolge seien nur die Einkünfte hinsichtlich der fremdvermieteten Wohnung durch Gegenüberstellung der erzielten Miete und 1/3 der erklärten Werbungskosten zu ermitteln, was einen Betrag von 19.678 DM ergebe, der dem Kläger AB zu 100 % zuzurechnen sei. Daneben berücksichtigte der Beklagte Sonderwerbungskosten in geschätzter Höhe von 2000 DM. Den Abzugsbetrag nach § 7 FördG ließ er zunächst unberücksichtigt, stellte diesen dann jedoch in einem nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid – abweichend von der Erklärung – auf 3.699 DM fest.

Der gegen den Feststellungsbescheid vom 14. Juni 1996 eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr...

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