rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücks. Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet. Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der im Sachwertverfahren zu erfolgenden Schätzung des gemeinen Werts von im Beitrittsgebiet gelegenen Gewerbegrundstücken auf den 1.1.1935 ist in der Regel auf die in den gleich lautenden Ländererlassen vom 21.5.1993 (BStBl 1993 I S. 467) vorgesehene Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und ggf. des Werts der Außenanlagen durch Wertrückrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten auf den 1.1.1935 zurückzugreifen. Allein die erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Werts. Abweichungen bei der Vergleichbarkeit ist durch den Ansatz eines abweichenden Durchschnittswerts Rechnung zu tragen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.10.1998 II R 37/97, BStBl II 1999, 51).

2. Die sich durch die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren in den alten und neuen Bundesländern ergebende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist für einen – trotz des gegenwärtigen Stillstandes des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsangleichung – noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

BewG § 129 Abs. 1, § 9 Abs. 2; BewG DDR § 10; BewG DDR § 52 Abs. 1; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen II R 2/03)

BFH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen II R 2/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung einer Gewerbehalle in den neuen Bundesländern.

Der Kläger errichtete in den neuen Bundesländern eine Vielzahl von Gewerbezentren, die er verpachtete. Im Streitfall erwarb er in 1996 in der Gemarkung L in J ein noch zu vermessendes 4519 m² großes Grundstück. Dort ließ er ein Gebäude errichten, in welchem ein Fachmarkt betrieben wird. Das Gebäude besteht aus einer Halle mit ca. 9003 m³ umbauten Raum (58,90 m Länge × 23,70 m Breite × 6,45 m Höhe). In dieser befinden sich ein Selbstbedienungsverkaufs-, eine Bedienungsverkaufs- und Ausstellungs-, sowie – vom übrigen Teil durch Abmauerung abgetrennt -eine Montage- und Werkstattfläche zur Sofortmontage und Wartung von Kraftfahrzeugen. Zusätzlich befindet sich noch ein Container mit den Abmessungen 10,50 m Länge × 3,50 m Breite und 2,50 m Höhe auf dem Gelände. Hinsichtlich der übrigen baulichen Gegebenheiten und Ausstattungen der Bewertungsobjekte zum Feststellungszeitpunkt wird auf die Bewertungsakten Bezug genommen.

Nach Fertigstellung der Gebäude führte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Juni 1998 eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1998 durch. Den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück stellte es dabei mit 105.500 DM fest. Für den Bodenwert bildete der Beklagte einen Durchschnittswert in Höhe von 2,60 DM/m² entsprechend den Anteilen des Grundstücks am Vorder- und Hinterland (3.280 m² Zone I a 3,– DM/m² und 1.239 m² Zone II a 1,50 DM/ m²). Für das Gebäude legte er ausgehend von der Nutzung für die Ladenflächen einen Raummeterpreis von 17 DM/m³, für die Werkstatt einen Raummeterpreis von 7,20 DM/m³ incl. eines Abschlags von 20 v. H. wegen der Raumhöhe (Erlass vom 20. Mai 1996 Bundessteuerblatt – BStBl – I 1996, 1118) und für den Container einen Raummeterpreis von 6 DM/m³ der Bewertung zugrunde. Die Raummeterpreise leitete der Beklagte aus den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer für die betreffenden Gebäudearten ab. Hinsichtlich der einzelnen (Punkt-)Werte wird auf den Bescheid nebst Anlagen Bezug genommen (Blatt 51 bis 57 der Bewertungsakte. Den Wert der Außenanlagen berücksichtigte der Beklagte pauschal mit 4 v. H. des Gebäudewerts (Punkt 4.3 des Erlasses vom 21. Mai 1993 BStBl I 1993, 467). Da der Bescheid bestandskräftig wurde, stellte der Kläger den Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1998. Sein Einspruch blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage hat er zurückgenommen.

Zugleich stellte er einen Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1999. Dem kam der Beklagte hinsichtlich des angesetzten Bodenwertes nach. Den Bodenwert reduzierte es auf 1,72 DM/m² (3.280 m² Zone I a 2,– DM/m² und 1.239 m² Zone II a 1 DM/m²). Ferner gewährte er für den Werkstattteil des Gebäudes nunmehr nach der Neufassung von Tz. 4.2.2.3 der gleichlautenden Erlasse betreffend die Bewertung von Fabrikgrundstücken einen Höhenabschlag von 30 v. H. (6.466 m³ × 6,30 DM/m³ (9 DM – 30 v. H.).

Sein gegen den Ansatz der Gebäudenormalherstellungskosten von 17 DM/m³ gerichteter Einspruch bleib erfolglos.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2002 hat der K...

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