rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuervorauszahlung 1. Kalendervierteljahr 1997

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft wählen kann, ob die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder nicht.

Der Kläger betrieb seit dem Jahre 1990 ein Elektroinstallationsunternehmen. Im Mai 1996 verpachtete er das Anlagevermögen des Betriebes an die neu gegründete Elektro XY GmbH (GmbH), die den Elektroinstallationsbetrieb fortführte. Der Kläger ist Geschäftsführer der GmbH und hält 75 v. H. der Gesellschaftsanteile.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege. Er erfasste deshalb im Bescheid vom 12. Dezember 1997 auch die Besteuerungsgrundlagen der GmbH (Umsätze, Vorsteuern) und setzte die Umsatzsteuer für das 1. Quartal 1997 auf 93.316 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage macht der Kläger geltend: Er wende sich nicht gegen die Annahme, dass die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorlägen. Jedoch verursachten die besonderen Arbeiten, die nur aus umsatzsteuerlichen Gründen auszuführen seien (Konsolidierung der Voranmeldungsdaten, Verrechnung und Zahlungsverkehr bezüglich der Umsatzsteueranteile) sowie die terminlichen und haftungsrechtlichen Probleme, die dem Kläger aus seiner zusätzlichen Tätigkeit für die GmbH entstünden, einen erheblichen Mehraufwand. Die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft sei aber nach Einführung der Mehrwertsteuer und der damit verbundenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, wie der damalige Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zeige, ausschließlich zu dem Zweck beibehalten worden, unnötige Verwaltungsarbeit in der Wirtschaft zu vermeiden. Deshalb sei eine „teleologische Auslegung” der Norm erforderlich, die dazu führe, dem Organträger ein Wahlrecht einzuräumen, ob er die Organschaftsregeln anwenden wolle oder nicht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Quartal 1997 vom 12. Dezember 1997, geändert durch den Bescheid vom 9. Februar 1998, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 1998 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuervorauszahlung auf -2.108,40 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, dass der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einem Wahlrecht entgegenstehe. Eine GmbH übe als Organgesellschaft zwingend keine selbständige Tätigkeit aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Besteuerungsgrundlagen der GmbH sind bei dem Kläger als Organträger zu erfassen.

Der Beklagte ist zu Recht in Übereinstimmung mit dem Kläger davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen. Die GmbH ist auf Grund der Tatsache, dass der Kläger die Anteile der GmbH zu 75 v. H. innehat, dem Unternehmen des Klägers finanziell eingegliedert (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68 – unter 2.a –, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505). Auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung liegt vor. Denn zum einen besteht der Unternehmenszweck des Einzelunternehmens des Klägers nur noch in der Verpachtung seines Anlagevermögens, das die wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH als Pächterin bildet; zum anderen werden sowohl das Einzelunternehmen als auch die GmbH vom Kläger geleitet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123/68 – unter 2.a –, a. a. O.).

Der Beklagte hat auch zu Recht die Besteuerungsgrundlagen der GmbH bei dem Unternehmen des Klägers erfasst. Denn die Organschaft hat für die GmbH als Organgesellschaft nicht nur nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG den Verlust der Selbständigkeit und damit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG den Verlust der Unternehmereigenschaft zur Folge (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 9. Januar 1992 V R 82/85 BFH/NV 1993, 63); der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die bei einer Organgesellschaft bewirkten (Eingangs- und Ausgangs-) Umsätze beim Organträger zu erfassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80 – unter II.2.d –, BFHE 150, 459, BStBl II 1987, 746). Diese Folge tritt von Gesetzes wegen, nicht wahlweise, ein (vgl. dazu Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuerhandbuch, 3. Auflage, I Rz. 209).

Für eine teleologische oder historische Auslegung im Sinne des Klägerbegehrens ist kein Raum. Eine gesetzliche Bestimmung darf nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Seite 162). Dieser ist in bezug auf den Verlust der Selbständigkeit und der Unternehmereigenschaft eindeutig.

Der Senat sieht darüber hinaus keinen An...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge