rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Übernachtungskosten als Werbungskosten.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Monteur auf auswärtigen Baustellen, die Klägerin solche als Sachbearbeiterin. Sie haben die gemeinsame Veranlagung beantragt.

Der Kläger arbeitete im Streitjahr an 202 Tagen auf auswärtigen Baustellen. Hierfür erhielt er neben seinem Arbeitslohn eine nach Entfernung vom Wohnort gestaffelte steuerfreie Auslösung, in der ein Pauschalbetrag für Übernachtungskosten enthalten war.

In der Einkommensteuererklärung bezifferte der Kläger seine gesamten Aufwendungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand usw. mit 17.597,22 DM. Diesen Betrag verrechnete der Kläger nur teilweise mit der Gesamtauslösung in Höhe von 10.381,44 DM. Insoweit kürzte er diesen Betrag um einen von ihm geschätzten Übernachtungskostenanteil in der Auslösung in Höhe von 30 v. Hundert, wie ihn der Bundestarifvertrag für Montagearbeiter vorsieht. Auf dieser Grundlage ermittelte er für sich, ausgehend von der im Bundestarifvertrag vorgesehenen Auslöse von 80 DM je Tag, Übernachtungskosten in Höhe von 4.848 DM (30% v. 80 DM × 202 Tage). Die so verminderte Auslöse saldierte der Kläger sodann mit den übrigen Aufwendungen, so daß er Werbungskosten in Höhe von 12.264 DM errechnete. Unterlagen aus denen hervorgeht, daß dem Kläger tatsächlich Übernachtungskosten in Höhe von 4.848 DM entstanden sind, wie eine Bescheinigung seines Arbeitgebers oder Einzelbelege hat er nicht vorgelegt. Zur Berechtigung seiner Schätzung berief sich der Kläger u.a. auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17.07.1980 IV R 140/77 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1981,14), wonach es zulässig sei, daß die Kosten für Übernachtung geschätzt werden könnten. Im übrigen nahm er für die von ihm praktizierte Verfahrensweise auf eine Amtsverfügung des Finanzamtes Dinslaken Bezug.

Das Finanzamt folgte dem Kläger nicht, da der Nachweis für den Anfall der Kosten nicht erbracht worden sei. Abweichend von der Erklärung kürzte es die Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid vom 06.11.1995 um die gesamte Auslöse und verringerte somit die geltend gemachten Werbungskosten um den streitigen Betrag. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger weiterhin den Ansatz der von ihnen errechneten Übernachtungskosten. Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, er sei unstreitig einer auswärtigen Montagetätigkeit nachgegangen. Es stehe außer Zweifel, daß mit den mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungen verbunden gewesen sein müssen, für die ihm Aufwendungen entstanden seien. Dies belege auch die von seinem Arbeitgeber gezahlte Auslöse für Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwand. Damit sei dem Beklagten eine Schätzung der Übernachtungskosten möglich gewesen. Wenn dies unterbliebe, sei er doppelt benachteiligt. Denn er habe nur den auf die Übernachtungen entfallenden Kostenanteil aus der Auslösung herausgerechnet. Gleichwohl habe der Beklagte die von ihm errechneten Werbungskosten, die keine Übernachtungskosten beinhalteten, insgesamt um die vom Arbeitgeber geleisteten Geldbeträge gekürzt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 06.11.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.1996 weitere 4.848 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Werbungskosten für Übernachtungen nicht beanspruchen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim Steuerpflichtigen abfließen (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81, BStBl II 1984, 267). Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (ständige Rechtspr. vgl.: BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 140 /77, BStBl II 1981, 15; Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80., BStBl II 1983, 760; Tipke in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung -AO-, § 88 AO Rdnr. 11b m.w.N.).

Hiernach hat der Kläger den erforderlichen Nachweis für die Entstehung und den tatsächlichen Abfluß der Aufwendungen aus seiner Vermögenssphäre nicht erbracht. Für die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Übernachtung hätte der Kläger grundsätzlich den Nachweis erbringen müssen, wann, in welcher Höhe und wem gegenüber er tatsächlich die Ausgaben geleistet hat. Der Verweis auf den...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge