rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v. 17.5.2000. Veranstalter von Oddset-Wetten als Steuerschuldner nach dem RennwLottG. Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf Lotteriesteuer April 2000 bis April 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder ist ernstlich zweifelhaft, dass das RennwLottG i.d.F. vom 17.5.2000 gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 105 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 GG verstößt noch dass der Inhaber einer Wettkonzession, der als Veranstalter einer Wette von der Konzession Gebrauch macht, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG Steuerschuldner ist.

 

Normenkette

RennwLottG 2000 § 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 105 Abs. 2, Art. 72 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2005; Aktenzeichen II B 14/04)

BFH (Beschluss vom 22.03.2005; Aktenzeichen II B 14/04)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Lotteriesteuerpflicht bei Sportwetten.

Die Antragstellerin betreibt gewerbsmäßig den Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten („Oddset-Wetten”); die Ausübung dieses Gewerbes wurde ihr durch den Rat des Bezirks A-Stadt am … Mai 1990 genehmigt. Die Wetten werden auf Sportereignisse in der Weise abgeschlossen, dass der Wettkunde einen Einsatz auf eines oder mehrere von ihm vorausgesagte Sportergebnisse leistet und bei dem tatsächlichen Eintritt des vorausgesagten Ergebnisses eine bei dem Abschluss der Wette feststehende Quote seines Einsatzes (so genannte Odds) als Wettgewinn beanspruchen kann; anderenfalls verfällt der Einsatz. Die Wetten werden vorwiegend im Internet, per Telefax, brieflich oder telefonisch abgeschlossen.

Nach einer Außenprüfung setzte der Antragsgegner, der in X für die Lotteriesteuer zuständig ist, durch Bescheide vom … gegen die Antragstellerin Lotteriesteuer für 1991, 1992 und 1993 fest. Nach zunächst erfolglosem Rechtsmittel hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 1996 II R 29/95 (Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1997, 68) die Festsetzungen auf, weil die Umsätze der Antragstellerin nicht den für die Lotteriesteuer maßgebenden Begriff einer „Lotterie” erfüllten. Seither meldete die Antragstellerin, wie schon vor den Festsetzungen durch den Antragsgegner, bei ihrem Betriebsfinanzamt A-Stadt für die Wettumsätze Umsatzsteuer an; dabei setzte sie den Unterschiedsbetrag zwischen den vereinnahmten Wetteinsätzen und den ausgezahlten Wettgewinnen als Bruttoumsatz an, ermittelte den entsprechenden Nettobetrag und zog die Vorsteuer ab.

Als sich abzeichnete, dass die lotteriesteuerpflichtigen Tatbestände des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) um Oddset-Wetten ergänzt würden, wie es dann im Gesetz zur Änderung des RennwLottG (vom 17. Mai 2000, BGBl I 715) auch geschah, schloss die Antragstellerin am … 2000 einen Vertrag mit der Gesellschaft Y-Ltd. (nachfolgend: Y) mit Sitz in B-Stadt, der Hauptstadt des … eines selbstständigen Inselstaats in der Karibik; darin wurde die Antragstellerin als „Agent” und Y als „Wettveranstalter” (Bet Organiser) bezeichnet. Die Antragstellerin wurde dabei durch ihren – seinerzeit noch zu 45 v. H. an ihr beteiligten – Geschäftsführer vertreten; dieser soll nach den Feststellungen der Steuerfahndung (dazu näher unten) selbst Gründer der Y sein.

In dem genannten Vertrag verpflichtete sich die Antragstellerin, im Namen und für Rechnung der Y Oddset-Wetten abzuschließen (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vertrages). Nach Nr. 1 Abs. 4 des Vertrages sollte sie in ihren Anzeigen ihr eigenes Firmenzeichen (Logo) verwenden. Die Antragstellerin sollte die Wetteinsätze vereinnahmen und „im Namen und für Rechnung” von Y einbehalten (Nr. 2 Abs. 5 des Vertrages). Die Entscheidung über die Annahme der Wette sollte Y vorbehalten bleiben (Nr. 2 Abs. 6 des Vertrages). Das „Geldmanagement” sollte von einem dritten Dienstanbieter durchgeführt werden (Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages; offenbar ist dies die im Schriftsatz der Antragstellerin angesprochene T-Ltd. in E). Jeder Wettkunde sollte das Recht haben, seinen Wettgewinn unmittelbar bei Y geltend zu machen; gleichzeitig sollte es aber die Aufgabe der Antragstellerin sein, die Wettgewinne im Namen und für Rechnung von Y am Ort des Wettabschlusses auszuzahlen (Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Vertrages). Die Provision der Antragstellerin betrug nach Nr. 4 Abs. 1 des Vertrages 6 v. H. (englischer Wortlaut des Vertrages, eine vollständige Übersetzung fehlt).

Abschnitt … der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragstellerin lautet (Stand Juli 2002; frühere Angaben liegen dem Gericht nicht vor):

„Die … T-GmbH A-Stadt vermittelt auch Wetten an geprüfte und zuverlässige Kooperationspartner mit staatlicher Erlaubnis im Ausland. Sie als Kunde haben hierzu die Mögl...

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