rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines GmbH-Gesellschafters. Objektives Nettoprinzip. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO bestehen nicht bereits deshalb, weil ein Finanzgericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht.

2. Bei summarischer Prüfung erscheint es geboten, die Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH bzw. einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH zur Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten aus den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen (gegen ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 28.5.1997 VIII R 25/96).

3. Die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten sind auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu interpretieren. Eine unterschiedliche Behandlung widerspricht dem objektiven Nettoprinzip des § 9 EStG, nach dem, entsprechend der einkunftsrelevanten Veranlassung, Ausgaben Berücksichtigung finden müssen, wenn sie ihre Grundlage in der (vorherigen) Einkunftserzielung haben.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 13. Februar 2003 wird in Höhe von 654,42 EUR von der Fälligkeit an bis zum Ergehen der Rechtsbehelfsentscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.

Die Antragsteller sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie wenden sich gegen die Nichtanerkennung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Antragsteller war neben Herrn A Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH in A-Stadt. Sein Anteil am Stammkapital betrug 50 v. H. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 26. April 1999 mangels Masse abgewiesen. Die GmbH hatte gegenüber der X-Bank und der B-Bank Kreditverbindlichkeiten, für die der Antragsteller und Herr A als selbstschuldnerische Bürgen hafteten. Im November 2000 entließen die Kreditinstitute den Antragsteller aus der Bürgschaft, da durch ein zuvor aufgenommenes Darlehen bei der C-Bank A-Stadt die Verbindlichkeiten beglichen wurden. Der Antragsteller und der weitere Gesellschafter nahmen beide einen Gesamtkredit in Höhe von 143.419,57 DM im Jahr 2000 zu gleichen Teilen auf. Von den im Jahr 2000 gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 1.803,49 DM machte der Antragsteller in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres (2000) anteilmäßig 901,75 DM als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Antragsgegner erhöhte daraufhin den Liquidationsverlust aus der Auflösung der Gesellschaft für 1999 und änderte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1999 gemäß § 175 AO. Es ergab sich ein Auflösungsverlust in Höhe von 166.553 DM. In der hier streitigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 begehrte der Antragsteller die Berücksichtigung von anteilmäßig insgesamt 4.759 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Antragsgegner versagte dies im Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2003.

Das Einspruchsverfahren hiergegen ist noch beim Antragsgegner anhängig. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verfügung vom 7. April 2003 abgelehnt.

Die Antragsteller tragen vor, auch nachträgliche Schuldzinsen müssten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies habe das FG des Saarlandes (Urteil vom 21. November 2001, I K 230/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 315) – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs – auch so entschieden. Hieraus ergäben sich zumindest ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 der Abgabenordnung (AO). Es handele sich um Zinszahlungen aus aufgenommenen Darlehen zur Begleichung der Bürgschaftsinanspruchnahme als Gesellschafter der zwischenzeitlich in Insolvenz gegangenen GmbH. Schließlich hätten auch mögliche spätere Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen. Der Zusammenhang, der nunmehr auf eine frühere Einkünfteerzielung gerichtet sei, sei nicht gelöst worden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits.

Die Antragsteller beantragen,

den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 vom 13. Februar 2003 in Höhe von 654,42 EUR von der Vollziehung auszusetzen,

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