Die Begünstigung nicht entnommener Gewinne gilt nach § 34a Abs. 1 EStG nur für Gewinne, die

  • aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit stammen,
  • durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt werden und
  • von Einzelunternehmern, natürlichen Personen als Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften sowie von persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA erzielt werden.

Die Thesaurierungsbegünstigung kann betriebs- bzw. gesellschafterbezogen beantragt werden. Sie gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere bilanzierende Einzelunternehmen bzw. Beteiligungen an bilanzierenden Personengesellschaften, kann er mit Blick auf den Gewinn jedes Unternehmens bzw. jeder Mitunternehmerschaft entscheiden, ob er hierfür die Steuerbegünstigung beantragen will. Dabei kann sich der Antrag auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn oder nur auf einen Teil dieses Gewinns beziehen.

Damit kann jeder Mitunternehmer das Wahlrecht unabhängig von seinen Mitgesellschaftern ausüben. Allerdings ist hierbei die Einschränkung in § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten: Die Thesaurierungsbegünstigung kann nur beantragt werden, wenn der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn mehr als 10 % oder mehr als 10.000 EUR beträgt. Hierdurch soll die Anwendung des § 34a EStG bei Publikumsgesellschaften, insbesondere Fonds, ausgeschlossen werden.[1]

Dagegen scheidet die Begünstigung aus, wenn

  • der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird,
  • der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermittelt wird,
  • der Gewinn der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG unterliegt,
  • Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 16 oder 18 EStG vorliegen, wenn für diese der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird; auch ein den Freibetrag bzw. die Höchstgrenze nach § 34 Abs. 3 EStG übersteigender Teilbetrag ist nicht nach § 34a EStG begünstigt; sind jedoch die Voraussetzungen sowohl für die Anwendung des § 34a EStG als auch des § 34 Abs. 1 EStG erfüllt, kann der Steuerpflichtige die für ihn günstigere Lösung wählen[2],
  • erfolgsabhängige Vergütungen aus vermögensverwaltenden Wagniskapitalgesellschaften oder -gemeinschaften nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen.

Gewinne, die aus der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft resultieren, sind dagegen begünstigt.[3]

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