BMF, 23.9.2005, IV B 2 - S 2119 - 7/05

Fraglich ist, ob die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auch bei Termingeschäften/Optionen anzuwenden ist, die nicht lediglich auf Differenzausgleich, sondern auf „physische Erfüllung” gerichtet sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dies zu bejahen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die entsprechenden Passagen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG lauten insoweit wie folgt:

… gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige … Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.

Mit dem Begriff „oder Vorteil” sind neben der Begünstigung in einem Geldbetrag auch andere Vorteile umschrieben, die z.B. auch in einer Lieferung von Wertpapieren bestehen können und sich an anderen Bezugsgrößen orientieren.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3

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