Bereits seit 1.7.2011 unterliegen auch Lieferungen von Mobilfunkgeräten der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.[1]
Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B.
- Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone);
- mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit der Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken;
- die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundles), d. h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt.
Von der Regelung nicht betroffene Liefergegenstände
Insbesondere folgende Gegenstände gehören nicht zu den Mobilfunkgeräten i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG:
- Geräte, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen;
- CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies;
- Navigationsgeräte;
- Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PC);
- mp3-Player;
- Spielekonsolen;
- On-Board-Units.
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