Bereits seit 1.7.2011 unterliegen auch Lieferungen von Mobilfunkgeräten der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.[1]

Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B.

  • Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone);
  • mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit der Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken;
  • die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundles), d. h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt.
 
Praxis-Tipp

Von der Regelung nicht betroffene Liefergegenstände

Insbesondere folgende Gegenstände gehören nicht zu den Mobilfunkgeräten i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG:

  • Geräte, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen;
  • CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies;
  • Navigationsgeräte;
  • Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PC);
  • mp3-Player;
  • Spielekonsolen;
  • On-Board-Units.

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