Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Provisionszahlungen in verschiedenen Modellen der Vermittlung von Mobilfunkverträgen vgl. OFD Frankfurt.[1] Im Wesentlichen geht es hier um die Frage, ob ein Mobilfunk-Service-Provider in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen aus den Gutschriften gegenüber dem Vermittler für dessen Vermittlungsleistung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigt ist und ob die Abgabe der Hardware eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Endkunden darstellt. Als Mobilfunk-Service-Provider bezeichnet man im Mobilfunkbereich solche Telekommunikationsunternehmen, die Dienstleistungen und Produkte aus dem Bereich mobiler Sprach- und Datendienste anbieten. Sie verfügen über kein eigenes Mobilfunknetz, sondern greifen als Service-Provider auf die Netz-Infrastruktur der großen Mobilfunknetzbetreiber zu. Die Mobilfunk-Service-Provider vermarkten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung Mobilfunkdienstleistungen der Mobilfunknetzbetreiber und bieten als Vermittler auch Originaltarife der Netzbetreiber an. Der Vertrieb erfolgt unter anderem durch Einschaltung selbstständiger Vermittler (u. a. freie Fachhändler, Elektronikmärkte, Online-Vertriebspartner), die nach unterschiedlichen Provisions- und Vertragsmodellen für Mobilfunk-Service-Provider tätig werden. Die Vermittlungsleistung des selbständigen Vermittlers gegenüber dem Mobilfunk-Service-Provider wird häufig über eine Gutschrift an den Vermittler abgerechnet.

[1] OFD Frnkfurt, Verfügung v. 23.4.2019, S 7200 A-266-St 113.

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