Die unentgeltliche Übereignung eines PCs an den Arbeitnehmer für dessen privaten Bedarf ist umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG. Voraussetzung für die Besteuerung ist allerdings, dass der PC oder seine Bestandteile den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[1]

Die Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Zuwendung nach§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG ist gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Nettoeinkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer bzw. die Selbstkosten, wenn es sich um Gegenstände handelt, die das Unternehmen selbst hergestellt hat.

Gibt der Arbeitgeber einen PC an seinen Arbeitnehmer zwar gegen Bezahlung, aber zu einem geringeren Preis als üblich ab, z.  B. Gewährung eines Personalrabatts, liegt insoweit ein steuerbarer Umsatz vor.[2]

Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall grundsätzlich das tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.[3]

Liegt dieses Entgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage[4], ist diese anzusetzen. Die Mindestbemessungsgrundlage entspricht dem Einkaufspreis oder in Ermangelung eines solchen, den Selbstkosten.

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