Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte, z.  B. Telefonanlagen, Fax, Auto- und Mobiltelefon, Internetanschluss, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

Als Ausgleich hierfür muss er im Falle einer Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke, ­z.  B. wenn er Privatgespräche führt, diesen Vorteil als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.[1] Er wird dadurch einem privaten Endverbraucher gleichgestellt, der keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat. Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe sind grundsätzlich die durch die nichtunternehmerische Nutzung entstandenen Kosten, hier also die der Privatnutzung entsprechenden anteiligen Abschreibungen für die jeweiligen Geräte.

Grund- und Gesprächsgebühren bzw. Gebühren für die Internetnutzung und sonstiger Online-Verbindungen gehören dabei nicht zur Bemessungsgrundlage. Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuerbeträge sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil im Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung aufzuteilen. Nur der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil kann als Vorsteuer abgezogen werden, da nur insoweit ein Bezug von Leistungen für das Unternehmen vorliegt. Eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich der Grund- und Gesprächsgebühren bzw. der Netz- und Providergebühren liegt insoweit nicht vor, eine Umsatzbesteuerung entfällt damit. Gleiches gilt auch für die Installations- und Wartungskosten einer Telefonanlage oder eines Internetanschlusses, die ebenfalls für den Vorsteuerabzug entsprechend der betrieblichen und privaten Nutzung aufzuteilen sind.

 
Hinweis

Anmietung von Geräten anderer Unternehmer

Bei Geräten, die der Unternehmer von anderen Unternehmen, z.  B. Deutsche Telekom, angemietet hat, sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische (private) Zwecke, sind die Aufwendungen für die Grundgebühren, die Gesprächsgebühren und die Geräteanmietung entsprechend dem Verwendungszweck aufzuteilen. Nur die auf den betrieblichen Nutzungsanteil entfallende Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig. Eine Versteuerung des privaten Nutzungsanteils als unentgeltliche Wertabgabe[2] kommt nicht in Betracht.

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