Die Aufwendungen für die gesamte Telekommunikation eines Betriebs sind typische Betriebsausgaben, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Telekommunikation es sich handelt. Die derzeit gebräuchlichsten Formen sind Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse für Telefon, Telefax, Datenübertragungen und Internet einschl. elektronischer Post (E-Mails, SMS, MMS…). Die Datenverarbeitungsgeräte (Telefon, PC, Handy, Tablet, Smartphone etc.) und Anwendungen können auch privat genutzt werden, und zwar vom Unternehmer selbst, aber auch durch Arbeitnehmer. Der Beitrag zeigt die einkommen- und umsatzsteuerlichen Folgen auf.
H 3.45 LStH
A 15.2, A 15.2b und 15.2c UStAE i. d. F. 2014
Die Besteuerung der privaten Nutzung erfolgt für Arbeitnehmer und Unternehmer unterschiedlich. Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz: BFH, Urteil v. 21.6.2006, BStBl II S. 715
BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592
BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004 (Steuersatzwechsel USt)
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
BMF, Schreiben v. 10.4.2014, IV D 2 – S 7306/13/10001, BStBl 2014 I S. 802
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen eines Unternehmens
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