Bei der Erzielung von betrieblichen Einkünften sind Wirtschaftsgüter, die angeschafft oder hergestellt wurden, mit den aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Bei abnutzbaren Anlagegütern sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedoch vermindert um die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen.
Gewinnmindernd kann in der Steuerbilanz statt dessen der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die ggf. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist.
Die Teilwertabschreibung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 – 4, Nr. 2 Sätze 2 – 3 EStG geregelt. Sie findet ihr handelsrechtliches Pendant in § 253 Abs. 3 Satz 5 und § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 6.7 ff. EStR 2012, H 6.7 EStH 2021 und im BMF, Schreiben v. 2.9.2016, BStBl 2016 I S. 995, in dem sich die Finanzverwaltung zum wiederholten Mal zu diversen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der genannten Problematik geäußert und ihre bisherige Rechtsauffassung aktualisiert hat. Das genannte BMF-Schreiben[1] enthält verschiedene Anwendungsregeln bei Vornahme von Teilwertabschreibungen.
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