Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten sind mangels besonderer Regelungen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzuwenden. Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung im Fall einer Fremdwährungsverbindlichkeit von einem bestimmten Kurswert abhängig, ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs).[1] In der Steuerbilanz sind Fremdwährungsverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) anzusetzen.[2] Der Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verbindlichkeit aufgebracht werden muss. Bei Geldschulden ist der Erfüllungsbetrag mit dem Rückzahlungsbetrag identisch, bei Sachwertverpflichtungen ist der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag maßgebend.[3] Zum Zeitpunkt der Entstehung der Fremdwährungsverbindlichkeit ist diese mit dem stichtagsbezogenen Devisenkassamittelkurs oder mit dem vom BMF veröffentlichten Durchschnittskurs umzurechnen und zu passivieren.[4]

[3] BT-Drucksache 16/10067 v. 30.7.2008 S. 62.
[4] Goy, BBK 2016 S. 527 zu II. 1.

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