Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem um planmäßige Abschreibungen geminderten Restbuchwert liegt.[1] Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach den Gebäude-AfA-Vorschriften,[2] für andere Wirtschaftsgüter nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen.[3] Dass der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen muss,[4] gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag bereits die Absicht bestand, das Wirtschaftsgut baldmöglichst – vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – zu verkaufen und dabei voraussichtlich kein über dem niedrigeren Teilwert liegender Erlös erzielt werden kann. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Wirtschaftsgut bis zur Bilanzaufstellung tatsächlich verkauft wird. Nach einer in der Literatur[5] vertretenen Auffassung muss jedenfalls eine ernsthaft geplante kurzfristige Veräußerung zu dem geringeren Teilwert beachtet werden, denn dadurch werde die eingetretene Wertminderung voraussichtlich dauerhaft.

Diese Beurteilung macht die Prüfung erforderlich, ob der Teilwert am Bilanzstichtag niedriger ist als der Buchwert, der sich bei Fortführung der planmäßigen AfA am Ende der halben Restnutzungsdauer ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Teilwertabschreibung bei beweglichem Wirtschaftsgut

Ein Gewerbetreibender hat Anfang 2021 eine Maschine für 100.000 EUR erworben, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, sodass sich die jährliche lineare AfA auf 10.000 EUR beläuft und der Restbuchwert zum 31.12.2022 auf 80.000 EUR. Am 31.12.2022 beträgt bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren der Teilwert

  1. 30.000 EUR,
  2. 50.000 EUR.

Im 1. Fall ist zum Bilanzstichtag 31.12.2022 eine Teilwertabschreibung auf 30.000 EUR zulässig. Die Wertminderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Teilwert am Bilanzstichtag 31.12.2022 für mindestens die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem Wert liegt, der sich bei planmäßiger Abschreibung ergibt. Bei planmäßiger Abschreibung wird der Teilwert erst nach 5 Jahren (Ende Jahr 2027), d. h. erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer von 4 Jahren, erreicht.

Im 2. Fall ist zum Bilanzstichtag 31.12.2022 eine Teilwertabschreibung auf 50.000 EUR unzulässig. Die Wertminderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag 31.12.2022 (50.000 EUR) bei planmäßiger Abschreibung bereits nach 3 Jahren erreicht wird, also nicht für mindestens die halbe Restnutzungsdauer (4 Jahre) unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Bei einer Teilwertabschreibung von bebauten Betriebsgrundstücken muss der jeweilige Teilwert des Gebäudes, des Grund und Bodens und der Außenanlagen zum Bilanzstichtag mit dem jeweiligen Buchwert dieser 3 Wirtschaftsgüter verglichen werden.[6] Der Teilwert ist für die einzelnen Wirtschaftsgüter gesondert zu ermitteln.[7] Das hat zur Folge, dass auch bei einem nahezu wertlos gewordenen Gebäude eine Teilwertabschreibung möglich ist, obwohl die Wertminderung beim Gebäude durch Wertsteigerungen im Grund und Boden ausgeglichen wird.

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