Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB ("zum Abschlußstichtag") sind sowohl für den Bilanzansatz dem Grunde als auch der Höhe nach die zum jeweiligen Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse maßgeblich.[1] Maßgebend ist der Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, und zwar bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände. Bei nicht fristgerechter Bilanzaufstellung kommt es auf den Zeitpunkt an, bis zu dem die Bilanz aufzustellen gewesen wäre.[2] Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung, lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber neue, sog. "wertbegründende" Tatsachen.[3]

Für die Frage, ob eine voraussichtliche dauernde Wertminderung am Bilanzstichtag vorliegt, müssen daher Erkenntnisse, die sich über die am Bilanzstichtag bestehenden Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz ergeben, berücksichtigt werden (wertaufhellende Tatsachen). Sie berühren die Verhältnisse am Bilanzstichtag insoweit, als sie diese so zeigen, wie sie sich am Bilanzstichtag tatsächlich (objektiv) darstellten. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgeblich.[4]

Von diesen wertaufhellenden Tatsachen sind solche Ereignisse zu unterscheiden, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ohne dass sie die Verhältnisse am Bilanzstichtag objektiv zu zeigen, d. h. aufzuhellen vermögen. Wertbeeinflussende (wertbegründende) Tatsachen/Ereignisse im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Tag der Bilanzaufstellung dürfen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung keine Berücksichtigung finden, wirken also nicht auf das abgeschlossene Wirtschaftsjahr zurück.

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