Rz. 8

Da ein Erwerber des ganzen Betriebs für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nicht mehr bezahlen würde, als er für das Wirtschaftsgut am Markt aufwenden müsste, kann der Teilwert nicht über den Wiederbeschaffungskosten liegen (Höchstgrenze des Teilwerts[1]). Entsprechendes gilt für ein Wirtschaftsgut, das im Betrieb hergestellt wird. Hier bilden die Wiederherstellungskosten (Reproduktionswert) die oberste Grenze. In die Wiederbeschaffungskosten sind auch – aktivierbare – Anschaffungsnebenkosten einzubeziehen.[2]

Die Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) stellen besonders dann den Teilwert des Wirtschaftsguts dar, wenn das Wirtschaftsgut für den Betrieb betriebsnotwendig ist, denn der gedachte Erwerber würde für ein solches Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises höchstens so viel ansetzen, als er an Kosten aufwenden müsste, um dieses Wirtschaftsgut, falls es fehlte, für den Betrieb wiederzubeschaffen. Dabei ist von den Verhältnissen des Betriebs am Bewertungsstichtag auszugehen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Forderung, dass für die Teilwertermittlung die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist.[3]

 

Rz. 9

Diese Grenze ist früher für die nicht sofort ersetzbaren sog. betriebsarteigenen Wirtschaftsgüter geleugnet worden mit der Begründung, ihr Teilwert liege deshalb über den Wiederbeschaffungskosten, weil ihr Ausfall bei einem gut rentierenden Betrieb einen Produktionsausfall nach sich ziehe. Diese auch vom RFH vertretene Auffassung hat der BFH aufgegeben.[4]

 

Rz. 10

Die Wiederbeschaffungskosten gebrauchter Anlagegüter ergeben sich aus den Wiederbeschaffungskosten entsprechender ungebrauchter Güter zum Bewertungsstichtag abzüglich der sich aus diesen Wiederbeschaffungskosten errechnenden AfA.

[1] Selbstverständlich könnte ein Teilwert – unter Beachtung der Teilwertdefinition – auch höher sein, wenn man auch die – nicht aktivierbaren – Kosten des Auswählens oder der Beschaffungsplanung eines Gutes einbezieht.

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