Lange Zeit war Deutschland einer von wenigen OECD- und EU-Mitgliedstaaten ohne ein Instrument der steuerlichen Forschungsförderung. Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) vom 14. Dezember 2019[188] wurde zum 1. Januar 2020 erstmals eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Durch diese Forschungszulage, das heißt, durch die Gewährung einer von der Steuerfestsetzung unabhängigen Prämie, sollen insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen Anreize für verstärkte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten geschaffen und so der Unternehmens- und Investitionsstandort Deutschland gestärkt werden.

Die Autoren möchten gleich vorwegnehmen, dass der Förderbetrag gem. dem FZulG von 2019 mit maximal 500.000 EUR p. a. für einen Konzern – auch im Vergleich zu den F&E-Förder-Regimen anderer Staaten (vgl. Kapitel 5.2.4) – enttäuschend gering ist. Immerhin hat der Gesetzgeber das erkannt und im Rahmen von Corona-Maßnahmen im Jahr 2020 nachgebessert[2]. Der maximale Förderbetrag beträgt nun 1 Mio. EUR p. a. für einen Konzern.

Grundsätzlich sind alle körperschaftsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtigen Unternehmen oder deren Gesellschafter anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigung ist nicht von der Größe des Unternehmens, der Rechtsform oder der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit abhängig. Förderungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Nicht umfasst ist hingegen die Förderung von Projekten, bei denen das Produkt oder Verfahren bereits festgelegt ist und die Aktivitäten auf eine Marktentwicklung oder die Produktionsverbesserung abzielen. Bei der Zuordnung verschiedener Maßnahmen zu den einzelnen Kategorien werden die Definitionen, Abgrenzungen und Beispiele des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD zugrunde gelegt.

Um durch das FZulG begünstigt zu werden, muss ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  3. in Bezug auf das Endergebnis offen sein (ungewiss),
  4. einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Ob eine begünstigte Tätigkeit vorliegt, wird durch eine im Rahmen der zu erlassenen Rechtsverordnung noch zu bestimmende Stelle außerhalb der Finanzverwaltung festgestellt. Diese Stelle fertigt dann eine Bescheinigung aus, die als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage dient. Die Beantragung der Bescheinigung soll bereits vor Beginn des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens möglich sein. Das Unternehmen kann dadurch bereits frühzeitig Sicherheit über dessen Zulagenfähigkeit erlangen. Das Finanzamt, bei dem der Zulagenantrag gestellt wird, ist an die Feststellung der Bescheinigung gebunden.

Die Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe bestimmt sich nach dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die im Rahmen der zu fördernden Forschungstätigkeit zum Einsatz kommen. Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 % des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts, sofern der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder dem EWR hat. Zudem können auch Aufwendungen eines selbstforschenden Unternehmers berücksichtigt werden. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, wobei die Bemessungsgrundlage je Unternehmen auf eine Höchstsumme von nunmehr 4 Millionen EUR begrenzt ist. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Grenze für die gesamte Unternehmensgruppe. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen gemäß FZulG pro Unternehmen den Betrag von 15 Millionen EUR nicht überschreiten.

Das neue FZulG soll den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland stärken, tut es jedoch nicht wirklich, weil die Förderbeträge nur für kleine Mittelständler interessant sind.

[188] Vgl. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14. Dezember 2019, BGBl. 2019, Teil I Nr. 51.
[2] Vgl. Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl . I S. 1512). Siehe auch BMF-Schreiben "Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz -FZulG)" v. 11.11.2021.

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