13.2.4.1 Einführung

Im Rahmen einer Business-getriebenen Reorganisation hat die V AG vor einigen Jahren ein umfangreiches Funktions- und Risikoportfolio der Bereiche Supply Chain, Logistik und Einkauf aus Deutschland in ein benachbartes EU-Land verlagert. In der V AG ist man von der steuerlichen Angemessenheit der Intercompany-Transaktion und der fremdüblichen Umsetzung der gewählten Organisationsstruktur sowie des entsprechenden Steuerungsmodells zwar überzeugt. Es ist den Verantwortlichen der V AG allerdings auch klar, dass Intercompany-Transaktionen dieser Art im Rahmen von Betriebsprüfungen in den beteiligten Ländern intensiv hinterfragt werden. Um dem vorzugreifen, wählt die Steuerabteilung der V AG bewusst ein proaktives Vorgehen: Mit den Finanzverwaltungen der beteiligten Länder soll ein Joint Audit initiiert werden.

Zwei Ziele sind für die Steuerabteilung und das Top-Management der V AG bei dieser strategischen Entscheidung ausschlaggebend. Erstens soll durch eine kooperative und umfassende Sachverhaltsermittlung, an welcher der Steuerpflichtige in beiden Ländern aktiv und intensiv beteiligt ist, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit für die V AG hinsichtlich der Beständigkeit und der etablierten Rahmenbedingungen der umgesetzten Transaktion aus Sicht der beteiligten Finanzverwaltungen erlangt werden, im Sinne einer Prüfung von "Sachverhalt und Angemessenheit". Zweitens soll darüber hinaus die nachgelagerte Durchführung eines Verständigungsverfahrens oder auch nationaler Klageverfahren vor den jeweiligen Finanzgerichten vermieden werden.

13.2.4.2 Vorbereitung des Joint Audits

Im Rahmen von Einzelgesprächen mit den beteiligten Finanzbehörden in Deutschland und einem gemeinsamen Meeting im ersten Quartal des Jahres 0 mit Vertretern der Betriebsprüfung, der zuständigen Oberfinanzdirektion und dem Bundeszentralamt für Steuern, erläutert die Steuerabteilung der V AG die Rahmenbedingungen der bereits umgesetzten Intercompany-Transaktion und deren wirtschaftliche Beweggründe aus Unternehmenssicht. Mit einzelnen Vertretern der Finanzbehörde des benachbarten EU Landes werden ebenfalls orientierende Vorgespräche geführt. Aus Sicht der V AG ist das Ziel dieses Vorgehens sowohl die deutsche als auch die ausländische Finanzverwaltung von der Sinnhaftigkeit eines Joint Audits im vorliegenden Fall zu überzeugen. Nach interner Prüfung entscheiden die zuständigen Stellen beider beteiligten Finanzverwaltungen unabhängig voneinander in den darauf folgenden Monaten, die vom Steuerpflichtigen vorgelegte Transaktion im Rahmen eines Joint Audits zu prüfen. Dies ist eine gute Nachricht, da der Steuerpflichtige zwar keinen Rechtsanspruch auf ein Joint Audit hat, aber in jedem Fall den Impuls dafür geben kann (siehe Kapitel 13.2.2).

Die Steuerabteilung der V AG bereitet sich während des Jahres 0 auf den späteren Joint Audit Prozess intensiv vor. Dazu wird die intern vorliegende Dokumentation der Intercompany-Transaktion im Sinne einer Stärken-/Schwächen-Analyse einem unabhängigen Review durch eine externe Steuerberatungsgesellschaft unterworfen. Zusammen mit dem externen Berater und der Beratungsgesellschaft, welche die Umsetzung der Transaktion in der V AG seinerzeit steuerlich begleitet hatte, arbeitet ein dediziertes Projektteam in der Steuerabteilung der V AG die Stärken ("upside potentials") der Transaktion heraus, klärt die offenen Fragen und schließt die vom Berater aufgezeigten Lücken durch die Erstellung einer zusätzlichen Vorratsdokumentation. Das Projektteam tauscht sich über die Dauer der Vorbereitung und Durchführung des Joint Audits in wöchentlichen Abstimmungsmeetings regelmäßig aus. Weiterhin sucht die Steuerabteilung der V AG auch den Austausch mit anderen deutschen Unternehmen, die bereits einschlägige Joint-Audit-Erfahrung gesammelt haben.

Die ausländische Finanzverwaltung sendet der deutschen Finanzverwaltung schließlich ein Einladungsschreiben zur Einleitung eines gemeinsamen Multilateral Control (MLC) Verfahrens, in dem der Rahmen des geplanten Joint Audits, d. h. die näher zu prüfenden Transaktionen und deren Bestandteile, aus ihrer Sicht definiert wird. Ende Januar des Jahres 1 findet das erste Treffen des Steuerpflichtigen zur unmittelbaren Vorbereitung des Joint Audits mit Vertretern der ausländischen Finanzverwaltung statt, und zwar in den Geschäftsräumen der V-Gesellschaft in dem benachbarten EU-Land. Dabei stellt der Leiter Verrechnungspreise der V AG das Transferpreis Modell des Konzerns und die Rahmenbedingungen der umgesetzten Transaktion im Überblick vor. Im Nachgang übermittelt die ausländische Finanzverwaltung der Steuerabteilung der V AG im Laufe einiger Wochen mehrere umfangreiche Listen mit detaillierten Fragen zu verschiedenen Aspekten der verwirklichten Transaktion und den diesbezüglich vorliegenden Dokumentationsmaterialien, z. B. vertragliche Vereinbarungen, Organigramme, Benchmark-Studien, Gutachten, eine Übersicht zu den verlagerten Personalfunktionen, die Bewertungen der Funktionsverlagerung gemäß den deutschen steuergesetzliche...

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