Die folgende Tabelle fasst typische Transaktionsgruppen aus dem Bereich Dienstleistungen und die i. d. R. anwendbaren VP-Methoden zusammen:

 
Transaktionsgruppe Dienstleistung Verrechnungspreismethode (i. d. R.)
Lohnveredelungsleistung Kostenaufschlagsmethode
Auftragsfertigerleistung[384] Kostenaufschlagsmethode
Auftragsentwicklungsleistung Kostenaufschlagsmethode
Handelsvertreterleistung Umsatzabhängige Provision
Sonstige Dienstleistung Kostenaufschlagsmethode/Preisvergleichsmethode
Gesellschafter-/Kontrollleistung Verrechnungsverbot

Die konzerninterne Dienstleistungsverrechnung ist auch 30 Jahre nach der Einführung der vom BMF 1983 veröffentlichten Verwaltungsgrundsätze noch immer streitanfällig und sehr komplex hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung innerhalb eines globalen Konzerns. Dies dürfte vor allem an den unterschiedlichen Interessen bzw. Zielen der Stakeholder liegen, die wie folgt beschrieben werden sollen:[385]

Hintergrund:

  • Leistungsverrechnungen werden regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen, insbesondere bei Leistungsempfängern auf Angemessenheit untersucht.
  • In vielen Branchen sind konzerninterne Leistungsverrechnungsvolumen häufig im Vergleich zu Liefertransaktionsvolumen unbedeutend.
  • Die Leistungsverrechnung wird nicht als Gestaltungsinstrument gesehen.
  • Leistungsverrechnungen an Tochtergesellschaften, insbesondere in Niedriglohnländern, erzeugen häufig langwierige und emotional geführte konzerninterne Diskussionen, die als nicht wertschöpfend gesehen werden.

Interessen/Ziele aus operativer Unternehmenssicht:

  • Es wird ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand bzgl. Identifikation, Bepreisung und Verrechnung von Leistungen gewünscht.
  • Es besteht der Wunsch nach einer möglichst zentralistischen Bearbeitung dieses Prozesses.
  • Der Verrechnungsprozess soll möglichst effizient und IT-toolgestützt sein.
  • Die Leistungsverrechnung an Konzerngesellschaften soll fair und nutzenorientiert sein; d. h., das (niedrigere) ausländische Lohnniveau soll berücksichtigt werden, soweit die Qualität der ausländischen (günstigeren) Leistung mit der zu verrechnenden konzerninternen Leistung vergleichbar ist.
  • Falls der Leistungsempfänger wirtschaftlich stark unter Druck steht oder falls er sich in einer (Dauer-)Verlustsituation befindet, soll dieser nicht noch stärker durch Leistungsverrechnungen geschwächt werden.
  • Es soll möglichst auf einen Gewinnzuschlag verzichtet werden, um die Zwischenergebniseliminierung zu erleichtern und die "Gewinnzuschlag-auf-Gewinnzuschlags-Problematik" aufzulösen.
  • Es soll möglichst sichergestellt werden, dass der konzerninterne Leistungsempfänger die Rechnung "cash" begleichen kann (Devisen-Problematik).

Interessen/Ziele aus steuerlicher Unternehmenssicht:

  • Es soll weltweit einheitliche und pragmatische Regelungen geben, wie Leistungen zu verrechnen sind (z. B. Abgrenzung abrechenbar vs. nicht abrechenbar, Kostenbasis, Zeitbezug, Gewinnzuschlag, Niedriglohnabschläge).
  • Es besteht der Wunsch nach weltweit einheitlichen und pragmatischen Regelungen dazu, wie der sogenannte "Benefit Test" zu erfolgen hat, im Rahmen dessen die Nutzenstiftung beim Leistungsempfänger betriebsprüfungssicher zu dokumentieren ist.
  • Es soll möglichst keine Belastungen der Leistungsverrechnung mit ausländischer Quellensteuer, Business Tax etc. geben.
  • Es soll möglichst keine Umqualifizierung der Leistung beim Leistungsempfänger in Know-how-Überlassung stattfinden.
  • Eine Dienstleistungs-Betriebsstätten-Qualifikation soll möglichst vermieden werden.

Interessen/Ziele aus Finanzverwaltungssicht:

  • Das Steueraufkommen soll sichergestellt bzw. maximiert werden.
  • Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei dem Leistungsempfänger …

    • … in Höhe des Teils, der das lokale Lohn-/Kostenniveau übersteigt.
    • … durch Ablehnung der Verwertbarkeit der VP-Dokumentation für die Leistungsverrechnung.
    • … mangels zugrunde liegendem eindeutigen und im Voraus geschlossenen Dienstleistungsvertrag.
    • … in Höhe eines Gewinnzuschlags bzw. eines unangemessen hohen Gewinnzuschlags.
    • … aufgrund Doppelverrechnung (Leistung bereits lokal extern bezogen).
    • … aufgrund von enthaltenem Gesellschafteraufwand.
  • Gewinnerhöhung beim Leistungserbringer …

    • … in Höhe eines Gewinnzuschlags bzw. eines angemessenen höheren Gewinnzuschlags.
    • … durch Einengung der Auslegung des Gesellschafteraufwandsbegriffs.
    • … durch Identifikation von zusätzlichen Leistungen, die nutzenstiftend waren und hätten verrechnet werden müssen.
  • Die lokale Finanzverwaltung könnte versuchen, die Leistung beim Leistungsempfänger in eine Know-how-Überlassung umzuqualifizieren, um z. B. Quellensteuern festsetzen zu können.
  • Die lokale Finanzverwaltung könnte versuchen, den Dienstleistungsbetriebsstättenbegriff im Staat des Leistungsempfängers auszudehnen, um zusätzliche Gewinne festsetzen zu können.

Welche Kosten/Leistungen sind aus VP-Sicht dem Grunde nach zu verrechnen?

Die Frage deutet bereits an, dass Kosten existieren können, für die ein Abrechnungsverbot besteht und andere, die abrechnungspflichtig sind. Folgendes S...

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