Leitsatz

Denkmal i.S.d. § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).

 

Normenkette

§ 7i, § 10f EStG, § 9 EigZulG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete der Kläger insgesamt mehr als 200 000 DM auf. Es ist unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt, da das Gebäude entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile erneuert, verstärkt und neu gegründet wurden.

Für die Streitjahre gewährte das FA dem Kläger Eigenheimzulage für einen Neubau. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege beantragte der Kläger außerdem, Sonderausgaben nach §§ 10f, 7i EStG zu berücksichtigen. Das FA lehnte den Antrag ab; da es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach §§ 10f, 7i EStG nicht in Betracht.

Auch das FG wies die Klage ab (Hessisches FG, Urteil vom 17.12.2007, 1 K 3187/07, Haufe-Index 1967041, EFG 2008, 786).

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Das FG muss noch klären, ob der Kläger die Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt hat

 

Hinweis

Mit diesem Urteil des X. Senats werden zwei wichtige Streitpunkte geklärt: Zum einen wird die bislang – auch innerhalb des BFH – nicht unumstrittene Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung der landesbehördlichen Bescheinigung beantwortet und zum anderen das Verhältnis zwischen der Eigenheimförderung nach dem inzwischen abgeschafften EigZulG, die einen Neubau voraussetzt, und der erhöhten Abschreibung nach §§ 10f, 7i EStG, die das Vorliegen eines Baudenkmals erfordert, klargestellt.

1. Nach § 10f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i EStG vorliegen.

Die erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen worden sind.

2. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde, wonach es sich beim Gebäude des Klägers um ein Denkmal handelt, bindet das FA als Grundlagenbescheid auch in steuerrechtlicher Hinsicht, sofern der Hinweis in der Bescheinigung fehlt, allein die zuständige Finanzbehörde prüfe das Vorliegen von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand bzw. nicht begünstigten anderen Aufwendungen.

3. Enthält die Bescheinigung der Denkmalbehörde jedoch diesen Hinweis, bleibt es dabei, dass der Steuerpflichtige davon ausgehen muss, dass die Gemeinde keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 10f, 7i EStG getroffen hat (BFH, Urteil vom 02.09.2008, X R 7/07, BFH/NV 2009, 1292) und das FA zu einer eigenen – ggf. abweichenden – Auffassung kommen kann.

4. Da die einschlägigen Bescheinigungsrichtlinien der Länder vorsehen, dass die Denkmalbehörde in ihre Bescheinigung nach § 7i EStG den Prüfungsvorbehalt aufnehmen soll, wird das Fehlen des Vorbehalts in der Bescheinigung in der Praxis wohl eher die Ausnahme bleiben.

5. Das Verhältnis zwischen der Eigenheimförderung und der Abschreibung nach §§ 10f, 7i EStG beantwortet der BFH dahingehend, dass die Grundförderung nach § 9 Abs. 2 EigZulG für einen Neubau die Förderung eines Baudenkmals nach §§ 10f, 7i EStG materiell-rechtlich dann nicht ausschließt, wenn es sich steuerrechtlich um einen Neubau im bautechnischen Sinn handelt.

6. Der Zweck des § 7i EStG, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertigt es, dass Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes i.S.d. § 7i EStG erforderlich sind, auch dann anzunehmen sind, wenn nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen (z.B. bei Erneuerung tragender Teile) von einem Neubau in bautechnischer Sicht auszugehen ist.

7. Der Abzugsbetrag kann jedoch nur gewährt werden, wenn zum einen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7i Abs. 1 S. 1 EStG durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird (s.o.) und zum anderen die Durchführung der Baumaßnahmen mit der Denkmalbehörde abgestimmt ist (§ 7i Abs. 1 S. 6 EStG). Dabei muss die Abstimmung vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderung der Planung vorgenommen werden.

8. Die zuständige Behörde muss bescheinigen, dass die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind. Hierzu ist aber nicht unbedingt die Bescheinigung i.S.v. § 7i Abs. 2 S. 1 EStG notwendig; der Nachweis kann auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise erbracht werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.06.2009 – X R 8/08

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