Rz. 58

Im Zusammenhang mit den Rückstellungen für Reparaturen sind die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung zu sehen, für die gem. § 249 Abs. 1 HGB eine Passivierungspflicht besteht, soweit sie im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden.[1] Das Passivierungswahlrecht für jene unterlassenen Instandhaltungsaufwendungen, die innerhalb des gesamten folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, ist seit 2010 durch das BilMoG aufgehoben worden, sodass jetzt nur noch das Aktivierungsgebot für die 3-monatige Nachholung existiert. In der Steuerbilanz dürfen diese Rückstellungen ebenfalls nur gebildet werden, wenn die Nachholung innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgt.[2]

 

Rz. 59

Die Einschränkung auf die ersten 3 Monate des folgenden Geschäftsjahres soll einen Missbrauch dieser Rückstellungsart vermeiden helfen. Wird die Instandhaltung nicht innerhalb dieses Zeitraumes nachgeholt, so muss an der Ernsthaftigkeit der Nachholungsabsicht gezweifelt werden.

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