Rz. 52

Sofern für technische Anlagen und Maschinen Instandhaltungsaufwendungen anfallen, ist zu prüfen, ob es sich ggf. um nachträgliche Herstellungskosten, welche zu aktivieren sind, oder um sofort als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abziehbare Erhaltungsaufwendungen handelt. Nachträgliche Herstellungskosten werden regelmäßig nur angenommen, wenn sich das Wirtschaftsgut in seiner Wesensart verändert oder eine Substanzvermehrung vorgenommen wird. Eine Wertsteigerung oder eine Verlängerung der Lebensdauer des Gutes allein reichen i. d. R. nicht für die Annahme von nachträglichen Herstellungskosten aus.

Der Ersatz einzelner Teile eines Wirtschaftsguts ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erhaltungsaufwand anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn damit eine werterhöhende Modernisierung verbunden ist oder der ersetzte Teil noch funktionsfähig war. Nachträgliche Herstellungsarbeiten liegen demnach nur vor, wenn ein Wirtschaftsgut in seiner Substanz vermehrt (erweitert) oder über seinen bisherigen Zustand erheblich verbessert (ausgebaut) wird, nicht jedoch, wenn das neue Wirtschaftsgut die bisherige Funktion für ein einheitliches Wirtschaftsgut in vergleichbarer Weise erfüllt wie das alte Wirtschaftsgut.[1]

Durch Vermehrung oder Verminderung des einem Wirtschaftsgut zukommenden Aufwandes kann ggf. eine Verschiebung zu oder von den nachträglichen Herstellungskosten und damit eine Erhöhung oder Verminderung des Periodenerfolges erreicht werden. Der bilanzpolitische Spielraum ist hier aber sehr eng, insbesondere da die Finanzrechtsprechung eine klare Tendenz zur Annahme von Erhaltungsaufwand hat.

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