Rz. 50

Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Gegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Der außerplanmäßigen Abschreibung im Handelsrecht entsprechen die Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und insbesondere die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 EStG) im Steuerrecht. Nach vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen ist in den Folgejahren stets auch zu prüfen, ob der niedrigere Wert beibehalten werden kann.

 

Rz. 51

Die bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes für Einzelkaufleute und Personengesellschaften zulässigen Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB-alt) dürfen nun nicht mehr vorgenommen werden. Damit ist eine wichtige bilanzpolitische Option entfallen.

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