Rz. 47

Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten sind auch die Anschaffungsnebenkosten zu berücksichtigen; sie sind jedoch nur dann aktivierbar, wenn sie sich als Einzelkosten dem angeschafften Vermögensgegenstand eindeutig und direkt zuordnen lassen (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). Anschaffungskosten sind hiernach alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden Zustand zu versetzen. Dazu gehören neben dem Anschaffungspreis auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsgutes stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Welche Vorgänge im Einzelnen in den Bereich der Anschaffung fallen, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.[1] Eine Schlüsselung von Gemeinkosten, z. B. der Einkaufsabteilung, ist deshalb nicht zulässig. Wegen des Erfordernisses der direkten Zurechenbarkeit scheiden deshalb i. d. R. die Kosten aus dem Einkaufsbereich als nicht aktivierbar aus.

Gerade bei den oft hochwertigen Gütern des Postens "Technische Anlagen und Maschinen" sollte beim Wunsch nach einem größeren Gewinnausweis jedoch geprüft werden, ob sich bestimmte Kosten im eigenen Unternehmen doch direkt zuordnen lassen. Zu denken wäre hier u. a. an Reisekosten zur Besichtigung einer erworbenen Maschine,[2] einzeln abrechenbare Transportkosten und Vermittlungsgebühren. Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten liegen auch bei im Unternehmen angefallenen Kosten vor, wenn der Einzelkostencharakter gegeben ist, d. h., dass sich diese Kosten dem angeschafften Gut als Kostenträgereinzelkosten ohne Schlüsselung zurechnen lassen müssen. Grundsätzlich gehören alle Kosten zu den Anschaffungskosten, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut betriebs- bzw. einsatzbereit zu machen; damit können auch nach dem Zeitpunkt des Erwerbs entstehende Kosten Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten sein.[3]

Anschaffungskostenminderungen müssen nicht nur bei direkten Preisnachlässen, sondern auch bei Erstattungen durch Dritte berücksichtigt werden.[4] Je nach bilanzpolitischem Ziel und legalen Gestaltungsmöglichkeiten ist zu prüfen, ob Zuwendungen durch Dritte an eine Beschaffung geknüpft werden sollen oder nicht.

 

Rz. 48

Für bilanzpolitische Maßnahmen bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich wegen der Zweischneidigkeit der Bilanz im Wesentlichen nur in den ersten Jahren im gewünschten Sinn auswirken. Über die gegenläufige Veränderung der jährlichen Abschreibung wird dann in zukünftigen Jahren eine Neutralisierung dieses Effektes herbeigeführt; diese Neutralisierung ist umso stärker, je kürzer die Nutzungsdauer ist. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass wegen § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB eine einmal gewählte Bewertungsmethode beizubehalten ist; von diesem Grundsatz darf nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Eine Methodenänderung allein aus bilanzpolitischen Gründen ist m. E. nicht zulässig, jedoch wird beispielsweise eine Methodenänderung dann als zulässig angesehen, wenn dadurch der Verfall eines steuerlichen Verlustvortrages vermieden werden kann. Wird von einer einmal gewählten Bewertungsmethode abgewichen, so ist diese Methodenänderung im Anhang zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

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