Rz. 1

Die beiden Bezeichnungen "Technische Anlagen" und "Maschinen" tauchen im Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches nur an einer einzigen Stelle auf. Diese ist der § 266 Abs. 2 HGB, in welchem das Mindestgliederungsschema der bilanziellen Aktivseite verbindlich vorgeschrieben wird. Damit stellen "Technische Anlagen und Maschinen" einen Ausweisposten in der handelsrechtlichen Bilanz dar; eine gesetzliche Definition (Legaldefinition) dieses Postens existiert nicht, da das Gesetz sonst nur allgemein von Sachanlagen oder Vermögensgegenständen spricht.

 

Rz. 2

Der Einteilung der Bilanz in verschiedene Posten kommt besondere Bedeutung im Rahmen der externen Bilanzanalyse zu. Für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage (vgl. § 264 Abs. 2 HGB) ist es auch unerlässlich, einen Einblick in die Struktur des produktiven Vermögens zu erlangen, weshalb die Darstellung der einzelnen Bilanzposten für den externen Analytiker eine Informationsquelle bildet. Da der Gesetzgeber an die Zuordnung zu einem einzelnen Bilanzposten (innerhalb der beweglichen Sachanlagen) keine Konsequenzen hinsichtlich der Bewertung knüpft, ist die Frage des Ausweises insoweit unerheblich.

 

Rz. 3

Im Rahmen der unternehmerischen Bilanzpolitik ist trotzdem auch dem Ausweis einzelner Bilanzposten im Rahmen der formellen Bilanzpolitik Aufmerksamkeit zu schenken. Durch formelle Gestaltung der Bilanz können Informationen empfängerorientiert aufbereitet werden, wenngleich nicht übersehen werden darf, dass der Bilanzierungs- und Bewertungspolitik (materielle Bilanzpolitik) erheblich größere Bedeutung beizulegen ist. Für eine Ausweispolitik ist auf die Einhaltung des Stetigkeitsgrundsatzes i. S. des § 265 Abs. 1 HGB zu achten. Für steuerpolitische Maßnahmen ist die Ausweispolitik wegen der Unabhängigkeit der Besteuerung vom Ausweis einzelner Wirtschaftsgüter nicht geeignet.

1.1.1 Inhalt des Bilanzpostens

 

Rz. 4

Prinzipiell entspricht der Bilanzposten "Technische Anlagen und Maschinen" des § 266 Abs. 2 HGB dem Bilanzposten "Maschinen und maschinelle Anlagen" des § 151 Abs. 1 AktG von 1965. Mit der Änderung in der Bezeichnung hat sich jedoch auch eine Änderung des Posteninhaltes ergeben, wodurch dieser zeitgemäßer wurde und auch mehr der bisherigen Bilanzierungspraxis entsprach.

Für den Inhalt dieses Bilanzpostens ist zunächst auf den Begriff der Maschine abzustellen, um danach zu untersuchen, ob der Begriff der technischen Anlagen eine andere oder weitergehende Bedeutung hat. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Maschine eine Vorrichtung, welche unter Ausnutzung einer von außen zugeführten Energie (Strom, Gas, Wind, menschliche oder tierische Kraft etc.) mechanische Bewegungen zur Verrichtung von Arbeiten (z. B. hobeln, drehen) erzeugt oder der Umwandlung der zugeführten Energie in eine andere Energieform dient (z. B. Umwandlung von Windenergie in Strom). Eine Maschine ist somit allgemein verstanden "eine mechanische Vorrichtung, durch die Naturkräfte gezwungen werden, unter gewissen Bedingungen zu wirken".[1] Eine Auslegungshilfe für den Begriff der Maschine bietet ergänzend die EU-RL 2006/42/EG[2] mit einer Definition, die menschliche oder tierische Kraft als von außen zugeführte Energie ausklammert, was jedoch für eine moderne Produktion bedeutungslos sein dürfte. Für den Begriff der maschinellen Anlagen des alten Rechts galt Entsprechendes.

 

Rz. 5

Vermögensgegenstände, für die die beiden Merkmale "zugeführte Energie" und "mechanische Bewegung" nicht zutreffen, wären demzufolge unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen. Dies beträfe u. a. EDV-Prozessrechner, viele Anlagen der chemischen Industrie, Gleisanlagen. Diese Gegenstände wurden im alten Bilanzrecht (§ 151 AktG 1965), sprachlich etwas willkürlich, inhaltlich jedoch durchaus korrekt, als maschinelle Anlagen, d. h. als maschinenähnliche Anlagen eingestuft und zusammen mit den Maschinen ausgewiesen. So wurden beispielsweise beim Trinkbranntweinhersteller auch Gärkessel, Bottiche, Brenngeräte und Destillierapparate unter "Maschinen und maschinelle Anlagen, Apparate" ausgewiesen.[3] Dabei ist interessant, dass die Postenbezeichnung um den Begriff der Apparate erweitert ist.

 

Rz. 6

Der jetzt genutzte Begriff der technischen Anlage ist – aufgrund der Definitionsweite des Anlagenbegriffes – bedeutend umfassender und praxisgerechter, da er diese Gegenstände klar dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" zuordnet. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Begriff der technischen Anlage weiter gefasst ist als der der Maschine,[4] wenngleich dies in der Bilanzierungspraxis keine Änderung bewirkt.

 

Rz. 7

Im Einzelnen ist für die Beurteilung des Inhalts auch auf die jeweilige Branche des Bilanzierenden abzustellen. Eine branchenunabhängige Auflistung von möglichen Vermögensgegenständen für diesen Bilanzposten findet sich bei Biener/Berneke:[5]

  • Anlagen und Maschinen der Energieversorgung (Erzeugung, Umwandlung und Weiterleitung),
  • Anlagen der Materiallagerung und -bereitstellung,
  • Anlagen und Maschinen z...

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