Die zutreffende Feststellung der Bemessungsgrundlage ist bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz von besonderer Bedeutung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG ermittelt sie sich bei einem Tausch, einem tauschähnlichen Umsatz sowie bei einer Hingabe an Zahlungs statt jeweils nach dem Wert der erhaltenen Leistung. Dabei ist die erhaltene Leistung mit dem subjektiven Wert für die erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.[1] In diesen Wert sind alle Ausgaben zuzüglich der Nebenleistungen einzubeziehen, die der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

Hat der Leistungsempfänger keine konkreten Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung sachgerecht nach § 162 AO zu schätzen. Regelmäßig wird davon auszugehen sein, dass sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüber stehen, sodass der vertraglich vereinbarte Kaufpreis zugrunde gelegt werden kann. Die Bemessungsgrundlage lässt sich allgemein wie folgt ermitteln:

 
Ermittlung Bemessungsgrundlage bei Tausch, tauschähnlichem Umsatz oder Hingabe an Zahlungs statt
  Aufwendungen des Leistungsempfängers für die Gegenleistung oder Verkehrswert der erhaltenen Leistung (Bruttobetrag)
+ / – Baraufgabe (+ erhaltene Baraufgabe / – aufgewendete Baraufgabe)
= Bruttowert für die erbrachte Leistung
im Bruttowert enthaltene Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung
= Bemessungsgrundlage für die erbrachte Leistung
 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage beim Tausch mit Baraufgabe

Kraftfahrzeughändler K verkauft an eine Privatperson ein Neufahrzeug. Neben einer Barzahlung i. H. v. 35.700 EUR liefert der Käufer auch vereinbarungsgemäß ein Gebrauchtfahrzeug, dessen Verkehrswert mit 3.570 EUR sachgerecht ermittelt und vereinbart wird. Somit erhält der K insgesamt 39.270 EUR (Verkehrswert des gelieferten Fahrzeugs zuzüglich der Baraufgabe).

Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer mit 19 %, hier also mit 6.270 EUR, herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige Lieferung des Neufahrzeugs beträgt somit 33.000 EUR.

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