Ein Ringtausch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn bei einem Tausch mindestens ein Dritter eingeschaltet wird.

 
Praxis-Beispiel

Ringtausch

A benötigt Ware von B und B braucht eine Maschine von C, der wiederum von A eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte.

Die Alternative zu einem Ringtausch ist die Abfolge von mehreren Verträgen. Eine gesetzliche Grundlage für den Ringtausch gibt es nicht.

Ein Tauschring (Barter-Geschäft im eigentlichen Sinn) liegt vor, wenn eine Mehrheit von Personen über eine zentrale Organisation einander vergütungspflichtige Leistungen (Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge) erbringt, die nach einem vereinbarten System verrechnet werden.

Rechtsbeziehungen auf Lieferung und Leistung entstehen dann zwischen den Personen, die ihre Leistungen wechselseitig austauschen, und zwischen jeder Person zur zentralen Organisation im Hinblick auf deren Dienstleistungen (Zurverfügungstellung einer Website, Vermittlung etc.).

 
Wichtig

Ausstellung einer Rechnung ist Pflicht

Beim Tausch-Geschäft müssen die (beiden) Verkäufer an die Vertragspartner (Käufer) für die Lieferung(en) bzw. Leistung(en), wie auch bei jedem normalen Geschäft, eine ordnungsgemäße Rechnung stellen.

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